Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 02.02.2018)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Feststellungsausspruch in der Adhäsionsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Aus dem vom Landgericht festgestellten Rechtsverhältnis können mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstehen (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – 2 StR 306/13 Rn. 12 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2014, 50 f.]).

Der Senat kann gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ungeachtet des Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO bei dieser Sachverhaltsgestaltung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung entscheiden, da es allein um die Entscheidung im Adhäsionsverfahren geht (BGH, Beschluss vom 21. August 2002 – 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 383).

 

Unterschriften

Raum, Fischer, Bär, Hohoff, Pernice

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11988173

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