Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 29.06.1994) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 20. August 1965 geheiratet; am 18. Dezember 1991 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. November 1991 – § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann daneben eine Rentenanwartschaft aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages bei der V.-AG (weitere Beteiligte zu 3).
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 284,28 DM auf die Ehefrau übertragen und zu Lasten der Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 3 auf einem bei dieser für die Ehefrau einzurichtenden Konto eine monatliche Rente von 85,52 DM begründet hat.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt dieser seine Einwendungen weiter, die sich auf den Ausgleich seiner Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3 beziehen. Er rügt insbesondere, daß das Oberlandesgericht insoweit eine Realteilung durchgeführt habe, ohne die hierfür maßgebende Regelung des Versorgungsträgers zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Oberlandesgericht hat das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Versorgungsanrecht des Ehemannes im Wege der Realteilung ausgeglichen (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, hat der Versorgungsträger bei der Einführung der Realteilung einen weiten Gestaltungsspielraum, der sich insbesondere auch darauf bezieht, wie das dem Ausgleich unterliegende Anrecht rechnerisch unter den Ehegatten aufzuteilen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 – IVb ZB 70/85 – FamRZ 1988, 1254, 1255 und vom 12. Mai 1989 – IVb ZB 88/85 – FamRZ 1989, 951, 953). In Betracht kommen verschiedene Methoden, wie etwa die Versicherung der halben Differenzrente für den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente und die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem vorhandenen Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts. Das vom Versorgungsträger in seiner Regelung vorgesehene Verfahren ist verbindlich, soweit es nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 a.a.O.).
Wie die weitere Beschwerde zu Recht rügt, ist das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall nicht der Frage nachgegangen, ob und in welcher Weise die Beteiligte zu 3 für die Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte ein bestimmtes Teilungsverfahren vorgeschrieben hat. Es hat die vom Amtsgericht angewandte Methode gebilligt, die auf eine Halbierung des Barwerts der Differenzrente hinausläuft, ohne sich zu vergewissern, ob die Beteiligte zu 3 in ihrer maßgebenden Regelung ein anderes Verfahren vorgesehen hat, das als verbindlich anzusehen ist. Im Verfahren der weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 3 eine geschäftsplanmäßige Regelung vorgelegt, die hinsichtlich der rechnerischen Aufteilung der auszugleichenden Anrechte vom Deckungskapital ausgeht; das stimmt mit der im angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten Berechnungsart nicht überein. Die eigene Berechnung des Versorgungsträgers gelangt zu einer für die Ehefrau zu begründenden monatlichen Rente von 75,78 DM, während bisher 85,52 DM angenommen worden sind. Da das Oberlandesgericht somit den Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht aufgeklärt hat, hat es der aus § 12 FGG folgenden Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
2. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Der Tatrichter hat in Fällen der vorliegenden Art zu prüfen, ob die vom Versorgungsträger geschaffene Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter der Realteilung als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen ist (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 53/91 – FamRZ 1993, 298). Da diese Prüfung vorliegend nicht zureichend vorgenommen worden ist, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Gerber
Fundstellen