Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung einer Abfindung an die Erben eines ehemaligen LPG-Mitglieds
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Beschluss vom 17.01.1996) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Januar 1996 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 120.000 DM.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil keine der in § 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und könnte auch nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) dargelegt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Senats vom 4. November 1994 (BLw 47/94, AgrarR 1995, 25) und vom 28. April 1995 (BLw 9/94, AgrarR 1995, 237) abgewichen. Sie bezeichnet aber schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht sowie der Bundesgerichtshof in den angeführten Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben sollen. Dies wäre auch nicht möglich, weil das Beschwerdegericht sich die Grundsätze der Entscheidung vom 4. November 1994 (BLw 47/94, AgrarR 1995, 25) ausdrücklich zu eigen gemacht und seine Entscheidung auch in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluß vom 28. April 1995 (BLw 9/94, AgrarR 1995, 237) getroffen hat. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht in Wahrheit denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Inventar erst im Jahre 1969 beim Zusammenschluß der LPG Typ I „N. Z.” mit der LPG Typ III „D. V.” eingebracht worden sei, der Fondsausgleich sich auf einen niedrigeren Betrag als angenommen belaufe und die – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats stehende – Auffassung des Beschwerdegerichts materiell-rechtlich fehlerhaft sei. Diese Rügen machen das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig. Sie könnten nur auf eine statthafte Abweichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden. Dasselbe gilt für die erhobene Besetzungsrüge. Auch sie eröffnet wie die Rüge einer Grundrechtsverletzung (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/80, NJW 1990, 838, 840; BVerfGE 28, 88, 96; NJW 1982, 1454; NJW 1995, 403) keine zusätzliche Instanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Unterschriften
Hagen, Vogt, Wenzel
Fundstellen