Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 4. Zivilsenat in Freiburg – vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: 18.534,33 EUR.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist die für den Bereich Südbaden zuständige Steuerberaterkammer. Sie nimmt den Beklagten, der Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist, wegen Aussagen, die dieser in einem in der Ausgabe des „F. Stadtkurier” vom 2. Februar 2000 veröffentlichten Interview gemacht hat, und deswegen, weil er sich dort ohne Hinweis auf die gesetzlichen Einschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG als „Steuerfachmann” hat bezeichnen lassen, auf Unterlassung in Anspruch. Weiterhin verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250,– DM (= 127,82 EUR) nebst Zinsen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung hat es ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorlägen. Außerdem hat es den Streitwert auf 18.534,33 EUR (= 36.250,– DM) festgesetzt. Hierbei ist es – entsprechend der Bezifferung in der Klageschrift und der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts – von einem Streitwert für die Unterlassungshauptanträge in Höhe von insgesamt 30.000,– DM (= 15.338,76 EUR) ausgegangen. Die beiden im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsanträge hat es mit jeweils 3.000,– DM (= 1.533,88 EUR) bewertet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der Wert ihrer durch die Klageabweisung verursachten Beschwer übersteige bei weitem 100.000,– DM (= 51.129,19 EUR). Denn der Lohnsteuerhilfeverein, für den der Beklagte tätig sei, unterhalte bundesweit mehr als 2.000 Beratungsstellen, davon sechs allein in F. und seiner näheren Umgebung, betreue 300.000 Mitglieder und nehme jährlich mindestens 22,5 Mio. DM an Mitgliedsbeiträgen ein.
Entscheidungsgründe
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,– EUR übersteigt (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO setzt voraus, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, daß der Wert der Beschwer über dem genannten, aufgrund der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO derzeit maßgeblichen Betrag liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.7.2002 – V ZR 118/02, Umdr. S. 3 ff.).
2. Der diesbezügliche Vortrag in der Beschwerdebegründung der Klägerin genügt dem genannten Erfordernis nicht.
Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht nicht. Der Vortrag der Klägerin gibt aber für eine von der Wertbemessung des Berufungsgerichts abweichende höhere Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) keinen Anlaß.
a) Die Umstände, die für das Vorliegen einer 20.000,– EUR übersteigenden Beschwer angeführt sind, waren in dem am 2. Februar 2000 veröffentlichten Interview angesprochen und damit der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt. Dessen ungeachtet hat sie seinerzeit den Streitwert für die Unterlassungsanträge „wie bei Verbandsklagen üblich” mit 30.000,– DM angegeben.
b) Die in Rede stehenden Zahlen relativieren sich im übrigen, wenn man berücksichtigt, daß sich in F. und seiner näheren Umgebung lediglich sechs der bundesweit insgesamt 2.000 Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins befinden, durch die, geht man – mangels gegenteiligen Vortrags der Klägerin – von einer jeweils durchschnittlichen Größe aus, weniger als 1.000 Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins betreut werden. Im übrigen ist auch weder in der Beschwerdebegründung vorgetragen noch aus den vorinstanzlichen Urteilen zu ersehen, welche Auflagenhöhe und Reichweite der „F. Stadtkurier” im Februar 2000 besaß.
c) Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß bei der Bewertung von Verbandsklagen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Interesse des Verbandes regelmäßig weder nach dem Allgemeininteresse noch nach der Summe der Interessen aller betroffenen Verbandsmitglieder, sondern ebenso zu bewerten ist wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der beklagten Partei (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 – I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741 – Verbandsinteresse; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. Einl. UWG Rdn. 515; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. Vor §§ 23a, 23b Rdn. 13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 49 Rdn. 20a; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 865-867; Pastor/Ahrens/Ulrich, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl. Kap. 44 Rdn. 36). Es kann nicht angenommen werden, daß im Streitfall ein besonderes Interesse vorliegt, das die Erhöhung des Werts über das bei Verbandsklagen Übliche hinaus rechtfertigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Ullmann, Starck, Pokrant, Büscher, Schaffert
Fundstellen