Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 20.03.2007)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.02.2008; Aktenzeichen 2 BvR 2406/07)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung im Zusammenhang mit der Zuordnung von Blutspuren zum Tatopfer bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann offen bleiben, ob angesichts der wissenschaftlichen Entwicklung der DNA-Analyse in den vergangenen 15 Jahren an der Entscheidung BGHSt 38, 320 festzuhalten ist, soweit in ihr gefordert wird, der Tatrichter habe im Urteil die Datenbasis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen mitzuteilen (BGHSt 38, 320, 322). Unter den konkreten Umständen – es ging um die Feststellung, ob in einer Wohnung gefundene Blutspuren der vermissten Wohnungsinhaberin zuzuordnen seien – reichte die Mitteilung, dass eine Übereinstimmung in 8 Merkmalssystemen und Amelogenin vorlag, für die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aus.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553376

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