Verfahrensgang

OLG Dresden (Entscheidung vom 04.04.2007; Aktenzeichen 6 U 1684/06)

LG Leipzig (Entscheidung vom 27.07.2006; Aktenzeichen 3 O 2699/05)

 

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 EUR und den Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 EUR zu bewerten. Der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - NJW 1999, 723), jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in Höhe von 6.531,93 EUR hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstattungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 EUR zu bewerten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2962133

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