Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 31.01.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 31. Januar 2018 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 31. Januar 2018 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nachdem innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO keine Revision eingelegt worden war, hat das Landgericht ein gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 3 StPO mit abgekürzten Gründen versehenes Urteil abgesetzt. Der Senat hat dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daraufhin hat das Landgericht die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Rz. 3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt nach dem Urteilstenor zwei Jahre und zehn Monate (SA Bl. 117 VIII, Bl. 102 IX), während die ursprünglichen, abgekürzten schriftlichen Urteilsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten nennen (SA Bl. 131 VIII). Auf Anregung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht am 18. August 2018 einen Berichtigungsbeschluss erlassen mit dem Ziel der Klarstellung, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden sei (SA Bl. 188 f. VIII). Als Begründung für die Abweichung wird ein Fassungsversehen angeführt. Nachdem dem Angeklagten nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, hat das Landgericht die schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt und entsprechend dem vorangegangenen Berichtigungsbeschluss korrigiert (SA Bl. 102 f., 132 IX).
Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den – für sich betrachtet – rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Strafzumessung nicht getragen. Worauf der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteilsgründen beruht, ist dem Urteils selbst nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91, vom 12. November 1991 – 4 StR 474/91 und 26. Januar 2007 – 2 StR 582/06).
Der Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht angeführte Fassungsversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier – für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91). Aus diesem Grund kann auch die in dem gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzten Urteil vorgenommene Berichtigung keinen Bestand haben.
Der Senat wird jedoch ausschließen können, dass das Tatgericht eine noch niedrigere als die in den ursprünglichen Gründen genannte Gesamtfreiheitsstrafe verhängen wollte und kann diese daher selbst festsetzen (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/06 [richtig: 46/09] und vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11, jeweils mwN).”
Rz. 4
Dem schließt sich der Senat an.
Rz. 5
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Hoch, Anstötz, Erbguth
Fundstellen
Haufe-Index 13539194 |
NStZ-RR 2021, 237 |