Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 19.02.2021; Aktenzeichen 1 KLs 930 Js 22445/19 (84/20)) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2021 wird
- von der erweiterten Einziehung der sichergestellten Uhr der Marke Rolex, Modell „Oyster Perpetual Date”, sowie der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II. 21 und II. 26 der Urteilsgründe – in Höhe von 26.600 EUR – abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;
das Urteil
aa) aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung
(1) von 16 MDMA-Tabletten in einer Tic-Tac-Packung, zwei Bubbles mit Kokaingemisch (aus der Mittelkonsole des VW Passat CC) und einer Selbstladepistole WALTHER, Modell P38, Kaliber 9 mm Luger;
(2) des Wertes von Taterträgen in Höhe 8.400 EUR;
bb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Uhr der Marke Rolex, Modell „Oyster Perpetual Date”, von 16 MDMA-Tabletten in einer Tic-Tac-Packung, von zwei Bubbles mit Kokaingemisch und einer Selbstladepistole WALTHER, Modell P38, Kaliber 9 mm Luger sowie die einen Betrag von 243.145 EUR übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen getroffen, unter anderem zu der erweiterten Einziehung einer Uhr, der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 278.145 EUR und der Einziehung einer Vielzahl von näher aufgeführten Betäubungsmitteln sowie einer Selbstladepistole. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Rz. 2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in Bezug auf den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidungen haben ebenfalls weitgehend Bestand. Der Ausführung bedarf nur Folgendes:
Rz. 3
1. Soweit das Landgericht die erweiterte Einziehung einer Uhr und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 26.600 EUR für die Fälle II. 21 und II. 26 der Urteilsgründe angeordnet hat, sieht der Senat aus verfahrensökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung ab.
Rz. 4
2. Die danach verbleibenden Einziehungsanordnungen sind aufzuheben, soweit sie 16-MDMA-Tabletten, zwei Bubbles mit Kokaingemisch, eine Selbstladepistole und den Wert von Taterträgen in Höhe von 8.400 EUR im Fall II. 22 der Urteilsgründe betreffen. Insofern fehlt eine rechtliche Grundlage für die Einziehung.
Rz. 5
a) Hinsichtlich der genannten Betäubungsmittel kommt eine Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG nicht in Betracht; denn die Voraussetzung, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 – 3 StR 471/20, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2017 – 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220), liegt nicht vor.
Rz. 6
b) Die Einziehung der Selbstladepistole kann nicht auf den in den Urteilsgründen herangezogenen § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Die im Haus des Angeklagten aufgefundene Waffe befand sich nach Würdigung des Landgerichts im Besitz entweder des Angeklagten oder seiner Verlobten. Dass die Pistole im Zusammenhang mit den Taten steht, hat es nicht festgestellt. Eine Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 StGB knüpft indes daran an, dass es sich bei dem von ihr betroffenen Gegenstand um ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB handelt (s. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 – 3 StR 197/20, juris; vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16 f.).
Rz. 7
c) Schließlich tragen die Feststellungen zu Fall II. 22 nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der Angeklagte erwarb in diesem Fall in O. für 8.400 EUR Haschisch, für das er jedoch keine Käufer fand und das er daher an den Verkäufer zurückgab. Da es sich bei dem Betäubungsmittel um ein Tatobjekt handelt und daran im Inland kein Eigentum erworben werden kann, ist eine Einziehungsmöglichkeit des Wertes des Haschischs weder nach §§ 73, 73c StGB noch nach §§ 74, 74c StGB eröffnet (s. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 f. mwN; vom 19. Mai 2021 – 4 StR 8/21, juris Rn. 6 f.).
Rz. 8
3. In dem zuvor dargelegten Umfang des Absehens von der Einziehung und der Aufhebung der Einziehung hat diese zu entfallen. In Bezug auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen verbleibt danach ein Betrag in Höhe von 243.145 EUR.
Rz. 9
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Paul, Anstötz, Kreicker, Voigt
Fundstellen
Dokument-Index HI14981185 |