Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 10.07.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zerstörten entweder der Angeklagte selbst, eine von ihm zur Tat bestimmte Person oder beide

gemeinsam das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemietete Reihenendhaus teilweise durch eine Brandlegung. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht auf dieser Grundlage unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats NStZ 2000, 197, 199 keinen Fall der Wahlfeststellung angenommen, sondern ihn lediglich wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt hat. Der Senat lässt deshalb offen, ob er an der in der zitierten Entscheidung vertretenen Auffassung festhält (für die Zulässigkeit der Wahlfeststellung im Verhältnis zwischen Täterschaft und Anstiftung etwa BGHSt 1, 127; ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit des Zweifelssatzes in diesen Fällen Fischer, StGB 55. Aufl. § 1 Rdn. 22).

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Sost-Scheible, Hubert, Schäfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560951

NStZ 2009, 258

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