Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 12.03.2010) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass
- der Angeklagte Jan B. der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
- der Angeklagte Thomas B. der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Dem Angeklagten Jan B. fallen darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
Zu den Schuldspruchänderungen bemerkt der Senat:
Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; Beschluss vom 27. April 1993 – 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Da im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Mittäter des Angeklagten Jan B., nachdem das mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte Opfer den Aufbewahrungsort seiner Geldbörse offenbart hatte, das in der Geldbörse befindliche Geld an sich nahm, um es für sich und den Angeklagten zu behalten, hat sich der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei der Tat II. 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte Thomas B., indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschläge in das Gesicht des Tatopfers zunächst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine räuberische Erpressung begangen, die zu der unmittelbar anschließend unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 358/92, NStZ 1993, 77; Beschluss vom 27. April 1993 aaO). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.
Die von der Strafkammer zutreffend bejahte vollendete bzw. versuchte Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub sowie als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 m.w.N.).
Unterschriften
Ernemann, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 2597190 |
NStZ-RR 2011, 80 |
NStZ-RR 2012, 299 |