Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 15.04.2014) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung formellen Rechts:
Der Angeklagte beanstandet, das Landgericht habe gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, weil sich der Vorsitzende in seiner in der Hauptverhandlung gemachten Mitteilung über die letztlich gescheiterten verständigungsorientierten Gespräche nicht zu der Frage verhalten habe, auf wessen Initiative die Gespräche zurückgegangen waren. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
1. Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende mitzuteilen, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Gespräche, welche die Möglichkeit einer Verständigung zum Gegenstand hatten, stets in der Hauptverhandlung zur Sprache kommen (Transparenzgebot; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418). Zu dem mitzuteilenden Inhalt gehört auch dann, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist, jedenfalls der Verständigungsvorschlag und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 411/13, NStZ 2013, 722 und vom 9. April 2014 – 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416).
2. Demgegenüber gehört die Frage, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen ist, in dem ein Verständigungsvorschlag unterbreitet oder über die Möglichkeit einer Verständigung gesprochen wurde, nicht zu dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilenden wesentlichen Inhalt des Gesprächs. Sie betrifft allein den äußeren Ablauf des Verfahrens, nicht aber den Inhalt von Verständigungsgesprächen (vgl. Schneider, NStZ 2014, 192, 200).
a) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, der die Mitteilungspflicht lediglich auf den „Inhalt” des Gesprächs bezieht, nicht aber auf die Art und Weise, wie es zustande gekommen ist. Vom Begriff „Inhalt” ist die Frage, auf wessen Initiative es zu einem Gespräch kam, nicht umfasst.
b) Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 19. März 2013 (BVerfG, aaO). Das Bundesverfassungsgericht bezieht darin die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO nur auf den Gesprächsinhalt und nicht auf die Gesprächsgenese (BVerfG, aaO S. 215 Rn. 85). Zu dem mitzuteilenden Gesprächsinhalt gehört nach dem Bundesverfassungsgericht, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (BVerfG, aaO). Eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Frage, wer die Initiative zur Verständigung ergriffen hat, besteht deshalb auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit, als gerade dieser Umstand Inhalt des mitzuteilenden Gesprächs war. Deshalb unterfällt der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO lediglich die Frage, wer in einem auf Verständigung abzielenden Gespräch die Frage der Verständigung aufgeworfen hat.
Dies wird auch aus der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen Mitteilungspflichten über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche einerseits und Dokumentationspflichten bezüglich innerhalb der Hauptverhandlung geführter Gespräche andererseits deutlich. Bei letzteren verlangt das Bundesverfassungsgericht – nicht nur im Wortlaut, sondern auch in der Reihenfolge deutlich abweichend von den bei § 243 Abs. 4 StPO genannten Mitteilungsinhalten – die Protokollierung, wer die Anregung zu den Gesprächen gab und welchen Inhalt die einzelnen Diskussionsbeiträge aller Verfahrensbeteiligten sowie der Richter hatten, insbesondere von welchem Sachverhalt sie hierbei ausgingen und welche Ergebnisvorstellungen sie äußerten (BVerfG, aaO Rn. 86). Dies alles sind Umstände, die das in öffentlicher Hauptverhandlung passierende Verständigungsgeschehen prägen, in dieser wahrgenommen werden können und deshalb der erweiterten Protokollierungspflicht unterfallen (vgl. auch § 273 Abs. 1a Satz 1 in Vergleich zu § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO).
c) Soweit der Senat in verschiedenen Entscheidungen, auf die sich die Revision bezieht, auch von einer Mitteilungspflicht zu der Frage ausgeht, auf wessen Initiative es zu dem Verständigungsgespräch gekommen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416; vom 22. Juli 2014 – 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48; vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 352/14 und vom 18. Dezember 2014 – 1 StR 242/14; enger hingegen noch Senat, Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 – 1 StR 386/13, NStZ 2014, 168 und vom 29. November 2013 – 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221), hält er hieran aus den oben genannten Gründen nicht fest.
Auch die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben anknüpfend an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (BVerfG, aaO) die aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Mitteilungspflicht gemäß dem Wortlaut der Norm bislang – soweit ersichtlich – tragend lediglich auf den Inhalt von verständigungsorientierten Vorgesprächen bezogen, nicht aber auf die Art und Weise, wie solche Gespräche zustande gekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310; Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 411/13, NStZ 2013, 722 m. Anm. Mosbacher; vom 25. November 2013 – 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52; vom 3. Dezember 2013 – 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418; vom 29. April 2014 – 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 m. Anm. Allgayer; Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601 m. Anm. Grube; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 – 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315; vom 29. Juli 2014 – 4 StR 126/14, NJW 2014, 3385).
3. Die Revision rügt nicht, dass die hier vom Vorsitzenden unter Verlesung seines Vermerks über das „Vorgespräch vom 26. Februar 2014” erfolgte Unterrichtung über den Inhalt dieses Gesprächs den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht entspricht. Der Vermerk enthielt jedenfalls die Information, wer an dem Gespräch im Vorfeld der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, Angaben zum Ablauf des Gesprächs, die Mitteilung, welche Gesprächsteilnehmer in welcher Reihenfolge welche Vorstellungen zur Strafhöhe geäußert hatten, und schließlich die Wiedergabe des dann von den Berufsrichtern unterbreiteten Verständigungsvorschlags. Die von der Revision vermisste Angabe, von wem die Initiative zu dem Gespräch als solchem ausgegangen war (es war nach der unwidersprochenen dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der frühere Verteidiger des Angeklagten), hätte auch zum Verständnis des Inhalts des Gesprächs nichts beitragen können.
Unterschriften
Rothfuß, Jäger, Radtke, Mosbacher, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 7639461 |
NStZ 2015, 293 |
wistra 2015, 198 |
wistra 2015, 2 |
StBW 2015, 273 |
StRR 2015, 138 |