Entscheidungsstichwort (Thema)
Brandstiftung
Tenor
Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.
Der Senat gibt zu bedenken, daß es dem gesetzlichen System der Gesamtstrafenbildung widersprechen würde, eine Gesamtstrafe als Einzelstrafe in die nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen. Eine hohe Gesamtstrafe könnte zur Einsatzstrafe und damit zur gesetzlichen Untergrenze für die neue Gesamtstrafe werden. Dies würde zu einer unabwendbaren Schlechterstellung des Angeklagten führen. Auch ist nicht ersichtlich, wie bei einer notwendigen Auflösung der Gesamtstrafe ohne zugrundeliegende Einzelstrafen zwei Gesamtstrafen zu bilden wären.
Unterschriften
Schäfer, Maul, Granderath, Brüning, Boetticher
Fundstellen
Dokument-Index HI539952 |
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