Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Lastschriftwiderrufs bei fehlender vorheriger Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.11.2009; Aktenzeichen 25 U 111/08) |
LG Kassel (Entscheidung vom 06.08.2008; Aktenzeichen 4 O 1725/07) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 81.676,71 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
Rz. 2
1. Gegen die die angefochtene Entscheidung tragende Erwägung, dass der Beklagten wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit im Blick auf den Lastschriftwiderspruch keine Pflichtverletzung angelastet werden kann, wird ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht geltend gemacht.
Rz. 3
Zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Lastschrift Anfang des Jahres 2007 durfte die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt davon ausgehen, zu einem solchen Widerspruch berechtigt zu sein (BGH, Urteil vom 4. November 2004 – IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 52). Der Insolvenzverwalter handelt jedenfalls nicht schuldhaft, wenn er sich bei rechtlichen Zweifelsfragen nach sorgfältiger Prüfung eine Rechtsansicht gebildet hat, die sich mit guten Gründen vertreten lässt (MünchKomm-InsO/Brandes 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 92; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 119, 120).
Rz. 4
2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Beklagten erklärte Lastschriftwiderruf sei mangels einer vorherigen Genehmigung der Lastschrift durch die Schuldnerin nicht ins Leere gegangen, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass mangels einer Erklärung der Schuldnerin gegenüber der kontoführenden Sparkasse eine Genehmigung der Lastschrift ausscheidet (BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 – XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 353). Überdies war der Widerspruch der Beklagten aufgrund einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – IX ZR 214/08, WM 2010, 365, 366 f Rn. 14) dahin zu verstehen, dass er sich nur auf seitens der Schuldnerin noch nicht genehmigte Lastschriften bezieht.
Fundstellen