Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 09.07.2003) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 16.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 954/02) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Juli 2003 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer
Fundstellen
Dokument-Index HI2558152 |
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