Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 17.09.2007)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafe abgestellt hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt angesichts der Feststellungen zu den erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten und den bereits vollstreckten Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB) in Betracht kommen könnte.

 

Unterschriften

Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal, Jäger

 

Fundstellen

Haufe-Index 2565433

StV 2008, 307

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