Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 19.02.2019; Aktenzeichen 630 Js 43516/16 4 KLs 29/18)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben, das am 21. Februar 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Rz. 2

Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN).

 

Unterschriften

Schäfer, Spaniol, Paul, Anstötz, Ri'in am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13754207

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