Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A. wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung sowie wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der Strafaussprüche, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Angeklagte S. floh nach dem Banküberfall mit einem Mountainbike, das ihm der Angeklagte A. für die Begehung der Tat geliehen hatte. Das Landgericht lastet dem Angeklagten A. dann straferschwerend an, er habe durch "die Absprache hinsichtlich des Fahrrades" nicht nur die physische Tatausführung sondern auch die Bereitschaft des Angeklagten S. zur Tatbegehung gefördert, der dadurch einen Komplizen gewonnen habe (UA S. 21).

Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Daß der Angeklagte A. über die Bereitstellung des Mountainbikes hinaus den Angeklagten S. bei der Begehung der Tat (psychisch) unterstützt hätte, ergeben die Feststellungen nicht. Die regelmäßigen Auswirkungen der Beihilfehandlung auf die Tatbereitschaft des Täters stellen aber keinen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB). Zudem hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte S. das Fahrrad des Angeklagten A. ohnehin häufig benutzte und die Tat mithin in gleicher Weise hätte ausführen können, wenn er mit A. überhaupt nicht über die Tat gesprochen hätte (UA S. 20).

Es ist auch zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten S. die mit einer schweren räuberischen Erpressung regelmäßig einhergehenden Auswirkungen auf die Tatopfer rechtsfehlerhaft straferschwerend angelastet hat. So wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe bei den in der Bank befindlichen Personen das Gefühl einer erheblichen Gefahr erzeugt. Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist indessen Tatbestandsmerkmal des § 255 StGB, so daß die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Wirkung einer solchen Drohung keinen Strafschärfungsgrund darstellt (§ 46 Abs. 3 StGB). Daß das Landgericht dem Angeklagten hier möglicherweise nur besonders anlasten wollte, daß er mehrere Menschen in Angst versetzte, vermag der Senat nicht sicher zu beurteilen. Er hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, daß sich die Höhe der auf rechtsfehlerhafte Weise bemessenen Strafen auf die Strafzumessung insgesamt ausgewirkt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993536

NStZ 1998, 404

StV 1998, 656

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