Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer Raub
Tenor
1. Das Verfahren 1 StR 75/01 wird zum Verfahren 1 StR 45/01 verbunden.
2. Die Revisionen der Angeklagten G. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Revisionen der Angeklagten D. und T.:
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben
- soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist;
- im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben
- soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist;
- im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
- Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und T. werden verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten D. durch Urteil vom 26. September 2000 (unter dem Aktenzeichen: 7 KLs 700 Js 17642/99) wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einzelnen sachlichrechtlichen Beanstandungen.
Durch Urteil vom 13. November 2000 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten T. (unter dem Aktenzeichen 7 KLs 704 Js 26496/99) wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Senat hat beide Verfahren gemäß § 4 StPO miteinander verbunden.
II.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten am 1./2. April 1999 mit einem weiteren Mittäter im Einvernehmen mit dem Kassierer einen Überfall auf eine Tankstelle vorgetäuscht, wobei aus der Kasse mindestens 1. 500,– DM erbeutet wurden. Den fingierten Überfall hat das Landgericht wegen Bruchs des Gewahrsams des Tankstellenpächters als Diebstahl gewertet und gegen den Angeklagten D. eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, gegen den Angeklagten T. eine solche von neun Monaten.
2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls (§ 242 StGB) kann keinen Bestand haben, da möglicherweise Unterschlagung (§ 246 StGB) vorliegt. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften zu Recht auf die Senatsentscheidung vom 7. November 2000 (1 StR 377/00) hingewiesen, wonach ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt hat. Ohne seine Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbeträgen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.). Die Feststellungen des Landgerichts verdeutlichen nicht, worin das Landgericht einen Mitgewahrsam des Tankstellenpächters begründet sieht, zumal sich aus dem Urteil vom 13. November 2000 ergibt, daß die Tat zur Nachtzeit begangen wurde und – ebenso wie in der genannten Senatsentscheidung – offenbar keine weiteren Personen im Tankstellengebäude anwesend waren. Sonstige Umstände, aufgrund derer die genannten Feststellungen die Annahme eines Diebstahls rechtfertigen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Die Sache bedarf daher in diesem Punkt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
3. Im übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei.
4. Die Aufhebung der Schuldsprüche und dementsprechend der Einzelstrafen jeweils im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafe. Die Höhe der in diesem Fall jeweils verhängten Einzelstrafe hat dagegen die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt. Da diese auch im übrigen rechtsfehlerfrei bemessen sind, können sie bestehenbleiben.
Unterschriften
Schäfer, Nack, Boetticher, Hebenstreit, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 584803 |
NStZ-RR 2001, 268 |
PStR 2001, 11 |