Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr. Unzumutbarkeit der Vergütung. Pauschgebühr
Leitsatz (redaktionell)
Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG.
Normenkette
Tenor
Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt F. …, auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerechtfertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung.
Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung innerhalb der Betragsrahmengebühren nicht angenommen werden.
Unterschriften
Tolksdorf, Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 1778198 |
JurBüro 2007, 531 |
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