Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 15.01.2002)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Die strafschärfende Berücksichtigung einer versuchten Vergewaltigung ist im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich. Der Tatrichter ist nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der wegen (vollendeter) sexueller Nötigung verurteilt wurde (vgl. hierzu BGH StV 1998, 381 ff.) vom Versuch der Vergewaltigung freiwillig zurückgetreten ist. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, da der Angeklagte mangels Gleichwertigkeit der Handlungsalternativen „erkannte, daß sein Vorhaben … gescheitert war” (UA S. 5). Anders als in dem vom Generalbundesanwalt angeführten Fall (BGH, Beschluß vom 29. Januar 2002 – 4 StR 520/01) ist der Tatrichter hier ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte zumindest aus subjektiven Gründen zur Anwendung stärkerer Gewalt außerstande war. Danach ist die Annahme eines freiwilligen Rücktritts ausgeschlossen und die strafschärfende Überlegung rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Unterschriften

Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Bode, Detter, Bode, Rothfuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559502

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