Leitsatz (amtlich)
Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar.
Normenkette
BGB § 781
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG München vom 27.3.2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausalen Schuldanerkenntnis sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklärte Willen der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insb. voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 27.1.1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; v. 11.7.1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887; v. 11.1.2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796, Tz. 8 m.w.N.).
Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis sind aber nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht über die mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers auch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 103.165,72 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 2011986 |
BB 2008, 1461 |
NJW 2008, 3425 |
NWB 2008, 3553 |
BGHR 2008, 1080 |
EBE/BGH 2008 |
EWiR 2008, 649 |
WM 2008, 1301 |
ZAP 2008, 816 |
ZIP 2008, 1373 |
DZWir 2008, 387 |
MDR 2008, 985 |
VersR 2009, 831 |
VuR 2008, 300 |
ZBB 2008, 256 |