Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 29.01.2004)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. insoweit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 – 5 StR 71/04).

 

Unterschriften

Basdorf, Häger, Gerhardt, Raum, Brause

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558323

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