Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 61 S 31/03)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten K, R und E. … gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt Ru vom 29. Juli 2004 und der Rechtsanwälte H und Z vom 30. Juli 2004 haben vorgelegen.

 

Unterschriften

Basdorf, Häger, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558329

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