Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Protokollierung eine gerichtlichen Vergleichs. Teilweise oder abschließende Erledigung des Streitgegenstands des Verfahrens. Einigung der Parteien. Innerer Streitgegenstand. Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts. Auflassungserklärung. Scheidungsfolgenvergleich. Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils an gemeinsamen Grundstück. Beilegung des Rechtstreits in ganzen Umfang. Abschlienßende Vermögensauseinandersetzung. Notwendige notarielle Beurkundung. Kein generelles Recht der Parteien auf gerichtliche Protokollierung. Belehrungs- und Mitteilungspflichten. Haftungsrisiko des Dienstherrn
Leitsatz (amtlich)
a) Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln.
b) Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich i.S.v. § 127a BGB protokolliert.
Normenkette
BGB § 127a; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BeurkG §§ 17, 1
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 29.03.2010; Aktenzeichen 2 WF 14/10) |
AG Hamburg-Barmbek (Entscheidung vom 11.12.2009; Aktenzeichen 891 F 7/09) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des OLG Hamburg vom 29.3.2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 300 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Protokollierung einer Auflassungserklärung im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs.
Rz. 2
Im Rahmen ihres Scheidungsverbundverfahrens legten die Parteien den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3.12.2009 vor, in der ihre Einigung über die Vermögensauseinandersetzung, Unterhaltsansprüche und die Kosten des Scheidungsverfahrens niedergelegt war. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wurde auf eine Anlage Bezug genommen, in der die Antragsgegnerin ihre ideelle Hälfte an einem gemeinsamen Grundstück gegen Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten und Zahlung eines Betrages i.H.v. 25.000 EUR auf den Antragsteller übertrug. Zum Vollzug dieser Vereinbarung sah die Anlage folgende Regelung vor:
"§ 6 Bewilligung/Auflassung 1. Die Parteien bewilligen die Löschung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Rechte, soweit sie nicht übernommen werden. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum gem. § 2 dieser Anlage auf den Antragsteller übergeht. Sie bewilligen, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen."
Rz. 3
Auf den Hinweis des Gerichts, dass es nicht beabsichtige, die Grundstücksübertragung zu protokollieren, legten die Parteien im Verhandlungstermin eine neue Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11.12.2009 vor, die sich in § 6 der Anlage vom ursprünglichen Entwurf wie folgt unterschied:
"§ 6 Bewilligung/Auflassung Die Parteien verpflichten sich, umgehend die Auflassung vor einem Notar zu erklären."
Rz. 4
Im Verhandlungstermin lehnte das AG die beantragte Protokollierung der ursprünglichen Vereinbarung vom 3.12.2009 ab. Daraufhin schlossen die Parteien die Scheidungsfolgenvereinbarung entsprechend dem Entwurf vom 11.12.2009, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde.
Rz. 5
Am Schluss der Verhandlung wurde ein Scheidungsverbundurteil verkündet. Die Parteien verzichteten übereinstimmend auf Rechtsmittel mit Ausnahme des Beschwerderechts gegen die unterbliebene Protokollierung des ursprünglichen Vergleichs, auf Anschlussrechtsmittel und auf Rechte aus § 629c ZPO. Das OLG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung einer Protokollierung des ursprünglichen Vergleichs zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Rz. 6
Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH v. 3.11.2010 - XII ZB 179/10, FamRZ 2011, 100).
Rz. 7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Ablehnung einer Protokollierung des ursprünglich vorgesehenen Vergleichs mit Auflassungserklärung hinsichtlich der ideellen Grundstückshälfte durch das AG und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch das OLG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rz. 8
1. Einer Protokollierung der Scheidungsfolgenvereinbarung als gerichtlichem Vergleich i.S.d. § 127a BGB steht allerdings nicht entgegen, dass der Inhalt der Vereinbarung über den Streitgegenstand des Scheidungsverbundverfahrens hinausgeht und das Scheidungsverbundverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Rz. 9
a) Zwar setzt ein gerichtlicher Vergleich als Vollstreckungstitel i.S.d. §§ 127a BGB, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein anhängiges gerichtliches Verfahren voraus, in dessen Zusammenhang der Vergleich geschlossen wird (BGHZ 15, 190, 195 ff.; Erman/Palm BGB, 12. Aufl., § 127a Rz. 2). Der Inhalt des gerichtlichen Vergleichs ist allerdings nicht auf den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens beschränkt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass ein über den Streitgegenstand hinausgehender Inhalt in einem inneren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit steht (BGHZ 142, 84, 90 f.; 84, 333, 335 f.; 35, 309, 316 und 14, 381, 387; vgl. auch RGZ 48, 183, 188 f.).
Rz. 10
Hier bilden die in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommene Verpflichtung zur Übertragung des ideellen Miteigentumsanteils an dem gemeinsamen Grundstück und die zur Erfüllung ursprünglich vorgesehene Auflassung zwar keine Folgesache i.S.d. § 623 Abs. 2 BGB a.F., die im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden könnte. Die Eigentumsübertragung steht aber in engem Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung zwischen den geschiedenen Ehegatten und dem Zugewinnausgleich als Scheidungsfolgesache. Als Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs im Scheidungsverbundverfahren ist sie deswegen grundsätzlich zulässig.
Rz. 11
b) Ein gerichtlich protokollierter Vergleich bildet allerdings keinen Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn die Parteien den Entwurf im Scheidungsverbundverfahren erst nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs vorgelegt hatten (BGHZ 15, 190, 195 ff.). Dann fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis der Parteien an einer späteren Protokollierung dieses Vergleichs (vgl. Staudinger/Hertel BGB [2004] § 127a Rz. 11 ff.; Einsele in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 127a Rz. 5). Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Parteien den Inhalt des Vergleichs schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens in das Verfahren eingeführt hatten und die Protokollierung noch in einem äußeren und inneren Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren erfolgt (OLG München NJW 1997, 2331). Dann dient der Vergleich über die Folgesachen trotz der erst späteren Protokollierung gleichwohl zur Beilegung des Rechtsstreits in seinem ganzen Umfang i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Rz. 12
So liegt der Fall hier. Die Parteien hatten bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens den Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3.12.2009 vorgelegt, der zur abschließenden Vermögensauseinandersetzung auch die Auflassung des zu übertragenden ideellen Miteigentumsanteils an der Immobilie vorsah. Entsprechend hatten sie in der mündlichen Verhandlung des Scheidungsverbundverfahrens die Protokollierung dieser Vereinbarung beantragt. Das AG hätte den Vergleich deswegen bereits vor der rechtskräftigen Ehescheidung oder jedenfalls danach in engem zeitlichem Zusammenhang als gerichtlichen Vergleich i.S.v. § 127a BGB protokollieren können. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die ablehnende Entscheidung des AG verstrichene Zeit steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen.
Rz. 13
2. Gleichwohl ist die Ablehnung der Protokollierung der ursprünglich vorgesehenen Scheidungsfolgenvereinbarung mit Auflassung der ideellen Eigentumshälfte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rz. 14
a) Bei einem gerichtlichen Vergleich ersetzt die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll eine sonst notwendige notarielle Beurkundung (§ 127a BGB). Diese Vorschrift ändert allerdings nichts daran, dass für Beurkundungen grundsätzlich nach §§ 1, 56 BeurkG die Notare zuständig sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 128 Rz. 1). Mit der Vorschrift des § 127a BGB hat der Gesetzgeber lediglich an dem überkommenen Grundsatz festgehalten, dass der Prozessvergleich die notarielle Beurkundung und damit auch die öffentliche Beglaubigung nach § 129 Abs. 2 BGB und die Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB ersetzt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 127a Rz. 1; Soergel/Hefermehl BGB, 13. Aufl., § 127a Rz. 1; vgl. schon RGZ 48, 183, 186 ff.). Aus der Vorschrift ergibt sich allerdings kein generelles Recht der Prozessparteien auf gerichtliche Protokollierung ihrer Vergleiche als kostengünstigere Alternative zu der sonst notwendigen notariellen Beurkundung.
Rz. 15
b) Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgewährungsanspruch der Parteien gegenüber dem Gericht. Denn nach § 278 ZPO, der nach dem hier anwendbaren früheren Recht gem. § 624 Abs. 3 ZPO a.F. auch im Scheidungsverbundverfahren gilt (vgl. jetzt § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG), soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Im Falle einer gütlichen Streitbeilegung bildet der gerichtliche Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Vollstreckungstitel, den der Berechtigte zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt. Im Umfang des anhängigen Streitgegenstandes ersetzt der gerichtliche Vergleich also die sonst im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs gebotene gerichtliche Entscheidung. Wenn die Parteien über die Auflassung eines Grundstücks streiten, ist eine entsprechende gütliche Einigung ebenfalls als gerichtlicher Vergleich zu protokollieren (zur Form der Protokollierung vgl. Staudinger/Hertel BGB [2004] § 127a Rz. 20 ff.).
Rz. 16
c) Soweit die Einigung der Parteien noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht (vgl. dazu Staudinger/Hertel BGB [2004] § 127a Rz. 14 f.; Soergel/Hefermehl BGB, 13. Aufl., § 127a Rz. 1), inhaltlich aber darüber hinausgeht, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich i.S.v. § 127a BGB protokolliert. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung der Instanzgerichte lediglich auf Rechtsfehler überprüfen, insb. darauf, ob die Gerichte bei ihrer Entscheidung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens überschritten haben (vgl. BGH v. 31.3.2010 - XII ZB 130/09, FamRZ 2010, 881 Rz. 10).
Rz. 17
aa) Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung ist von der gesetzlichen Vorgabe auszugehen, wonach Beurkundungen grundsätzlich den Notaren übertragen sind und der Rechtsgewährungsanspruch auf einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Streitgegenstand des rechtshängigen Verfahrens beschränkt ist. Wenn eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits i.S.v. § 278 Abs. 1 ZPO allerdings eine umfassendere Einigung erfordert, ist dies im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Umfang des zu protokollierenden Vergleichs ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Umstand spricht regelmäßig jedoch nicht für eine Pflicht zur gleichzeitigen Protokollierung der Erfüllung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen. Denn auf der Grundlage einer protokollierten umfassenden Einigung kann die Erfüllung grundsätzlich auch auf andere Weise vollzogen werden. Das bloße Interesse der Parteien, durch einen gerichtlichen Vergleich i.S.v. § 127a BGB einen gegenüber der notariellen Beurkundung kostengünstigeren Weg zu wählen, ist durch § 278 Abs. 1 ZPO nicht geschützt.
Rz. 18
bb) Zu beachten ist auch, dass der gerichtliche Vergleich Erklärungen der Parteien enthält, die durch sie selbst oder - auf der Grundlage einer entsprechenden Vollmacht - durch ihre Parteivertreter abgegeben werden. Nur in Fällen, in denen eine höchstpersönliche Erklärung gerichtlich protokolliert werden soll, ist die persönliche Erklärung durch die Prozesspartei notwendig (OLG Düsseldorf NJW 2007, 1290, 1292; Einsele in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 127a Rz. 7).
Rz. 19
cc) Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens hat das angerufene Gericht zugleich zu prüfen, ob es den für das zu protokollierende Rechtsgeschäft notwendigen Belehrungs- und Mitteilungspflichten genügen kann.
Rz. 20
Ein beurkundender Notar soll nach § 17 Abs. 1 BeurkG den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten nach § 18 BeurkG hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Soweit nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden darf, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, soll der Notar die Beteiligten nach § 19 BeurkG darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Gleiches gilt nach § 20 BeurkG, wenn der Notar die Veräußerung eines Grundstücks beurkundet und ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte. Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar nach § 21 BeurkG über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen. Dies soll er dann in der Niederschrift vermerken. Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die genannten Vorschriften nach § 1 Abs. 2 BeurkG auch für diese Personen oder Stellen.
Rz. 21
Durch die Möglichkeit der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB wird das Gericht zwar nicht zu einer für Beurkundungen zuständigen Stelle i.S.v. § 1 Abs. 2 BeurkG. Der Zweck der gesetzlichen Beurkundungspflicht ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs allerdings ebenfalls zu beachten. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Belehrungs- und Mitteilungspflichten deswegen auch bei Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs, wenn deren Zweck nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (Staudinger/Hertel BGB [2004] § 127a Rz. 32). Der Schutzzweck der gesetzlich vorgeschriebenen Form kann im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs allerdings dadurch gewahrt werden, dass eine anwaltlich vertretene Partei das Gericht von den Belehrungspflichten freistellt, weil dem Schutzzweck bereits durch die anwaltliche Beratung genügt ist (Staudinger/Hertel, a.a.O., § 127a Rz. 33). Soweit das Gesetz Mitteilungspflichten vorsieht, kann deren Zweck auch auf andere Weise sichergestellt werden. So ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts bereits nach dem Grunderwerbsteuerrecht für eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Ohne sie kann der Eigentumsübergang deswegen nicht vollzogen werden.
Rz. 22
Schließlich kann auch das Haftungsrisiko im Falle der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn der gerichtliche Vergleich als Spruchrichtertätigkeit unter das zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geltende Richterprivileg fiele (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB; vgl. zum Spruchrichterprivileg BGHZ 155, 306 = FamRZ 2003, 1541 f.; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1036, 1037 und schon RGZ 48, 183, 186 f.), wäre das Haftungsrisiko des Dienstherren zu beachten. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens hat das Gericht bei der Protokollierung eines über den Streitgegenstand hinausgehenden gerichtlichen Vergleichs deswegen auch zu berücksichtigen, ob es von den Parteien wirksam von seinen gesetzlichen Belehrungspflichten befreit und den Mitteilungspflichten auf andere Weise genügt ist. Nur dann kann das Risiko einer Haftung der Anstellungskörperschaft ausgeschlossen werden. Die abweichende Auffassung des OLG Brandenburg (FamRZ 2007, 487), das eine generelle Protokollierungspflicht des Gerichts annimmt, überzeugt deswegen nicht.
Rz. 23
3. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Ablehnung der Protokollierung der ursprünglich vorgesehenen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3.12.2009 mit Auflassungserklärung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung enthält trotz der Übertragung der ideellen Hälfte des Grundeigentums und der vorgesehenen Auflassung keine Freistellung des Gerichts von den damit verbundenen Belehrungspflichten. Auch die notwendige vorherige Einsicht in das Grundbuch ist nicht abbedungen. Weder haben die Parteien erklärt, dass sie trotz der damit verbundenen Gefahren auf eine Einsicht in das Grundbuch verzichten und auf einer sofortigen Beurkundung bestehen, noch ist dies im Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Protokoll niedergelegt. Schon die damit verbundenen Gefahren rechtfertigen die Ablehnung einer Protokollierung der Auflassungserklärung, auch wenn die anwaltlich vertretenen Parteien wirksam auf weitergehende Belehrungen verzichtet hätten.
Fundstellen
BGHZ 2012, 1 |
NJW 2011, 3451 |
EBE/BGH 2011 |
FamRZ 2011, 1572 |
FamRZ 2011, 1648 |
FuR 2011, 622 |
JurBüro 2012, 53 |
AnwBl 2011, 242 |
AnwBl 2012, 3 |
DNotZ 2012, 202 |
FPR 2012, 575 |
JZ 2011, 1121 |
MDR 2011, 1128 |
NJ 2011, 475 |
NJ 2011, 6 |
FF 2011, 424 |
FamFR 2011, 470 |
FamRB 2011, 340 |
GuT 2012, 58 |
NJW-Spezial 2012, 36 |
Mitt. 2012, 199 |