Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 19.09.2022; Aktenzeichen 21 KLs 11/22)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.08.2023; Aktenzeichen 4 StR 125/23)

 

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft vorzuführen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Maßregel angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den 17. August 2023 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse daran bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Rz. 2

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

Rz. 3

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‒ 3 StR 77/20; Beschluss vom 2. April 2019 ‒ 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).

Quentin     

Bartel     

Rommel

Momsen-Pflanz     

Marks     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15798104

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge