Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 12.04.2010) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. April 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und Verstoßes gegen das BtMG als Ergebnis einer Verständigung (§ 257c StPO) nach Auflösung einer früher gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und teilweiser Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; aus den übrigen Einzelstrafen der aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe wurde eine weitere Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 451/09, NStZ-RR 2010, 9 mwN).
Rz. 2
Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
1. Die Verfahrensrüge ist auf die unterbliebene Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO gestützt. Sie greift nicht durch. Eine der von § 257c Abs. 4 StPO erfassten Fallgestaltungen, über deren Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 5 StPO vorab zu belehren ist, liegt nicht vor. Dementsprechend wurde der Angeklagte auch nicht höher bestraft, als vom Gericht zugesichert. Unter welchen – eher ungewöhnlichen – Voraussetzungen bei solcher Fallgestaltung ein Urteil gleichwohl zum Nachteil des Angeklagten auf dem Verfahrensmangel einer unterbliebenen Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO beruhen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 – 4 StR 228/10), mag dahinstehen, da jedenfalls hier eine solche Möglichkeit nicht erkennbar ist.
Rz. 4
Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung wie folgt:
Rz. 5
Ausweislich der Urteilsgründe war dem Angeklagten in früheren Urteilen wegen eines „Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms” und „Störung des Sozialverhaltens” eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt worden. Hier ist die Strafkammer nach sachverständiger Beratung von uneingeschränkter Schuldfähigkeit ausgegangen. Es sei, so die Revision, jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nach einer Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO eine Verständigung abgelehnt und das Gericht im weiteren Verlauf etwa als Ergebnis dann gestellter Beweisanträge oder auf sonstige Weise davon überzeugt hätte, dass bei ihm entgegen der Auffassung des Sachverständigen entsprechend den früheren Urteilen die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit vorlägen.
Rz. 6
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Rz. 7
Eine Vereinbarung gemäß § 257c StPO lässt die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unberührt, § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO. Offensichtlich deshalb hat die Strafkammer, erkennbar auch im Blick auf die (hier inhaltlich nicht zu überprüfenden) Feststellungen der früheren Urteile, nach der Verständigung noch die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung des Sachverständigen überprüft. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Angeklagter gehindert sein könnte, auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme einzuwirken, die das Gericht trotz einer vorangegangenen – auch nicht etwa unzulässig auf eine „Punktstrafe” gerichteten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 – 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86 mwN) – Verständigung durchführt, also offenbar als für das Urteil bedeutsam ansieht. Auch für eine entsprechende Fehlvorstellung des verteidigten Angeklagten spricht nichts. Gleichwohl wurden keine Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet gewesen wären, die Ausführungen des Sachverständigen zur Schuldfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Rz. 8
Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, bei der Prüfung der Frage, ob das Urteil auf der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO beruhen könnte, von der Möglichkeit eines letztlich durch die Belehrung ausgelösten anderen Prozessverhaltens des Angeklagten in Bezug auf die Überprüfung seiner Schuldfähigkeit auszugehen.
Rz. 9
Andere Anhaltspunkte dafür, dass sich die unterbliebene Belehrung auf das Prozessverhalten des Angeklagten so ausgewirkt haben könnte, dass letztlich ein für ihn günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, nennt die Revision nicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 – 4 StR 228/10, vom 8. Oktober 2010 – 1 StR 347/10 und vom 2. November 2010 – 1 StR 469/10).
Rz. 10
2. Die von der Revision nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet. Der Senat bemerkt jedoch, dass Erwägungen dazu, ob künftig eine hier nicht geprüfte Sicherungsverwahrung in Betracht kommen könnte, im Urteil nicht geboten sind. Sie sollten unterbleiben, wenn sie, wie ausdrücklich hier, nicht zuletzt auch auf nach der Hauptverhandlung angefallenen Erkenntnissen beruhen, da in einem Urteil für anderes als das Ergebnis der Hauptverhandlung schon im Ansatz kein Raum ist.
Unterschriften
Nack, Wahl, Graf, Jäger, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2556285 |
NStZ-RR 2013, 100 |
NStZ-RR 2013, 102 |