Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 08.06.2007)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.

 

Unterschriften

Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal, Jäger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2565283

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