Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 30. November 2000 und vom 14. Dezember 2000 betreffend die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, da der Rechtsstreit durch den Beschluß des Senats vom 28. November 2000, mit dem die Annahme der Revision abgelehnt worden ist, erledigt ist. Das durch den Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit berührt – unbeschadet der Frage, ob es überhaupt eröffnet sein kann – diese Beurteilung jedenfalls deshalb nicht, weil der Revisionskläger eine solche Gesetzwidrigkeit nicht dargelegt hat.
Die abschließende Erledigung eines Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung bildet die äußerste zeitliche Schranke für die Ablehnung eines Richters (BGHZ 141, 90, 93; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 42 ZPO Rdn. 4 a.E.). Danach ist hier eine sachliche Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen, da der Beschluß über die Nichtannahme der Revision ausweislich des Erledigungsvermerks im Senatsheft von der Geschäftsstelle am 1. Dezember 2000 zur Übermittung an die Parteien abgesandt und damit, jedenfalls aber mit dem ersten Zugang bei einem der Prozeßbevollmächtigten, wirksam geworden ist (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 329 ZPO Rdn. 19, 20) und so die Rechtskraft des Berufungsurteils herbeigeführt hat.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das am 1. Dezember 2000 im Wege des Telefax übermittelte Ablehnungsgesuch möglicherweise vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht eingegangen ist. Den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils konnte dies nicht hindern. Bei Absendung des Nichtannahmebeschlusses bestand auch kein Anlaß, dessen Absendung zurückzustellen, da dem Geschäftsstellenverwalter nach dessen dienstlicher Äußerung vom 4. Dezember 2000 das Gesuch erstnach der mit der Verfügung vom 29. November 2000 angeordneten Absendung des Beschlusses zur Kenntnis gelangt ist.
Ob auch in der Revisionsinstanz die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet sein kann – wogegen im Hinblick darauf, daß den Vorschriften, aus denen dieses Rechtsmittel für das Verfahren vor den Tatsacheninstanzen hergeleitet wird, vergleichbare Regelungen für das Revisionsverfahren fehlen, manches spricht -, bedarf hier ebensowenig einer abschließenden Entscheidung wie die weitere Frage, ob die Einlegung eines solchen außerordentlichen Rechtsmittels – seine Zulässigkeit unterstellt – eine bereits eingetretene Beendigung des Verfahrens wieder entfallen lassen kann. Der Beklagte hat keine Gründe dargelegt, die dieses außerordentliche Rechtsmittel eröffnen können. Mit seiner Beschwerdebegründung hat er im wesentlichen nur die Gründe wiederholt, aus denen er das Berufungsurteil angefochten bzw. mit denen er seine verschiedenen Ablehnungsgesuche in der Revisionsinstanz begründet hat. Das genügt zur Darlegung einer greifbaren Gesetzwidrigkeit nicht. Deren Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH, Beschl. v. 22.7.1997 – XI ZB 15/97, NJW-RR 1998, 63 m.w.N.). Davon kann – unbeschadet der Frage ihrer sachlichen Berechtigung – bei den durch den Revisionskläger gerügten formellen und materiellen Rechtsverstößen umso weniger die Rede sein, als diese entweder – wie die sachlichen und verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Klage – mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im Instanzenzug über die Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der gleichen Weise beantwortet oder – wie die im Hinblick auf die Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters und das weitere Verfahren vor dem Bundesgerichtshof von ihm bereits mit Ablehnungsgesuchen vorgebracht und bei deren Bescheidung als nicht durchgreifend bewertet worden sind. Bei der jeweils übereinstimmenden rechtlichen Bewertung durch mehrere voneinander unabhängige gerichtliche Instanzen kann bei dem Vorgehen der abgelehnten Richter und den von ihnen vertretenen Auffassungen selbst dann nicht von einer greibaren Gesetzwidrigkeit gesprochen werden, wenn diese – wofür freilich nichts zu erkennen ist – auf einem Rechtsfehler beruhen sollte.
Unterschriften
Melullis, Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Schaffert
Fundstellen
Haufe-Index 519173 |
BGHR 2001, 218 |
www.judicialis.de 2001 |