Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 16.01.2007) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in der Hauptverhandlung bemerkt der Senat ergänzend:
Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuellen Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte sich angesichts der Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Kokain (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer nicht anders verteidigen können. Der Senat ist deswegen nicht gehalten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklären (vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.).
Unterschriften
Becker, Miebach, Pfister, Hubert, Schäfer
Fundstellen
Dokument-Index HI2564811 |
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