Tenor

Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Berücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wurde, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Rz. 2

Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn – wie hier – rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006 – 1 StR 360/06 – und 7. August 2007 – 4 StR 142/07).

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2565049

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge