Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 01.08.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO betreffend das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 23. Oktober 2007 ist bereits unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2009 zutreffend ausgeführt hat. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, hat er nach dieser Vorschrift die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so umfassend in der Revisionsbegründungsschrift mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht ohne Rückgriff auf die Sitzungsniederschrift oder sonstige Aktenteile die Beurteilung, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, ermöglicht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat die Erwiderung seines Verteidigers, Rechtsanwalt W., vom 24. Oktober 2007 auf die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters der Strafkammer nicht mitgeteilt. Darin setzt sich der Verteidiger inhaltlich mit der dienstlichen Stellungnahme auseinander. Auf diese Erwiderung verweist auch der Gerichtsbeschluss der Strafkammer vom 25. Oktober 2007, mit dem das Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter als unbegründet zurückgewiesen worden ist (Sachakten Bd. III Bl. 1415).
Die Befangenheitsrüge wäre zudem auch unbegründet, weil der Angeklagte nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters zum Ablehnungsantrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2007 bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme mehr hatte, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte.
Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter der Strafkammer mit dem Verteidiger des Mitangeklagten B. außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche ohne Beteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten geführt hat, war für sich allein – mag er im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen bei mehreren Angeklagten auch bedenklich erscheinen – nicht ohne weiteres geeignet, die Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Denn einem Richter ist es nicht verwehrt, zum Zwecke der Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten Kontakt aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 2008, 229 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Verfahrensbeteiligter aus der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger eines Angeklagten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, u.a. davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGH NStZ 2008, 229).
Vor der Klarstellung des Sachverhalts durch die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters bestanden hier im Hinblick auf die Äußerung des abgelehnten Richters gegenüber dem früheren Mitangeklagten B., er „möge sich überlegen, was er nun wolle – die Bewährung sei noch keineswegs sicher”, besondere Umstände, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnten. Denn ohne Kenntnis der auf einer Anregung der Staatsanwaltschaft beruhenden Vorgespräche über eine verfahrensbeendende Absprache konnte bei dem Angeklagten der Eindruck bestehen, der Vorsitzende Richter der Strafkammer habe sich bereits ein abschließendes Urteil gebildet und wirke nun auf den Mitangeklagten B. ein, durch ein Geständnis sowohl sich als auch den Angeklagten zu belasten. An diesen Vorgesprächen waren der Angeklagte und sein Verteidiger weder beteiligt gewesen, noch wurden sie später hierüber informiert.
Den durch die geschilderte Äußerung entstandenen Eindruck einer möglichen Voreingenommenheit hat der Vorsitzende Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgeräumt, so dass der Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme mehr hatte, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. In dieser Stellungnahme hat der Vorsitzende Richter mitgeteilt, dass es lediglich unverbindliche und unbestimmte Vorgespräche zwischen dem Verteidiger des Mitangeklagten B. und ihm gegeben habe, nachdem die Staatsanwaltschaft signalisiert habe, „dass bei einem frühzeitigen Geständnis eine Bewährungsstrafe um die zwei Jahre vorstellbar wäre”. Über die Einzelheiten des Prozederes oder den konkreten Inhalts eines Geständnisses sei noch nicht gesprochen worden, weil der Mitangeklagte B. sich noch überlegen wollte, ob eine solche Lösung für ihn in Betracht käme. Von einer Belastung des Angeklagten in einem eventuellen Geständnis sei „nicht im Ansatz die Rede” gewesen. Da eine definitive Absage nicht erfolgt sei und er auch das Schweigen des Mitangeklagten B. zu Beginn der Hauptverhandlung nicht als endgültige Absage für eine „Verständigungslösung” angesehen habe, habe er das zufällige Zusammentreffen mit dem Verteidiger des Mitangeklagten B. in einer kurzen Verhandlungspause dazu genutzt, um ihn in Kurzform an die Bedingung der Staatsanwaltschaft – ein frühzeitiges Geständnis – zu erinnern.
Vor dem Hintergrund dieser Vorgespräche und der Versicherung des abgelehnten Richters, er hätte selbstverständlich die anderen Angeklagten unterrichtet und ihre Verteidiger zugezogen, wenn die Gespräche konkret geworden wären, hatte der Angeklagte keinen gerechtfertigten Anlass zu einem Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters mehr. Anhaltspunkte, etwa aus dem sonstigen Verhalten des abgelehnten Richters während des Verfahrens, dass diese Versicherung nicht der inneren Haltung des Richters entsprach, sind nicht gegeben. Gleichwohl wäre es zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Probleme, die aus informellen Kontakten entstehen können, wie hier deutlich zu Tage getreten ist, besser gewesen, von Anfang an die Gespräche in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die Abwesenden jeweils bald danach aus eigener Initiative zu informieren (vgl. BGH NStZ 2008, 229). Das Vorliegen erkennbar widerstreitender Interessen bei mehreren Mitangeklagten verpflichtet das Gericht zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Verteidigungsinteressen (vgl. BGHSt 37, 99, 103/104). Es kann daher im Einzelfall erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn das Gericht auf jeglichen Versuch verzichtet, einen Angeklagten über informelle Gespräche mit Mitangeklagten oder deren Verteidigern zu informieren.
2. Die Fassung der 223 Seiten umfassenden Urteilsgründe geben dem Senat zudem Anlass zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
Unterschriften
Nack, Wahl, Elf, Jäger, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2560312 |
NStZ 2009, 701 |
NStZ-RR 2010, 138 |
StV 2009, 393 |