Leitsatz (amtlich)
a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse v. 29.10.2008 - XII ZB 69/08, FamRZ 2009, 107 ff.; v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28 ff.; v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542 ff.; v. 22.6.2005 - XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455 ff.).
b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbeschluss v. 17.1.2007 - XII ZB 168/01, FamRZ 2007, 996 ff.).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2; SGB VI § 76 Abs. 7, § 77 Abs. 2 Nr. 2a; BetrAVG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Köln vom 6.7.2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch erweitertes Splitting vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zusätzliche Rentenanwartschaften i.H.v. 27,45 EUR, bezogen auf den 31.5.2006, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übertragen worden sind (Ziff. I Abs. 3 des Entscheidungssatzes).
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe
I.
[1] Die Parteien haben am 18.8.1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 15.4.1937) ist dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 31.3.1942) am 13.6.2006 zugestellt worden. Der Ehemann bezieht bereits seit Februar 2005 eine Betriebsrente der D. AG sowie seit 1.4.2002 eine gesetzliche Rente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor (0,82) berechnet wird. Seit dem 1.5.2002 bezieht auch die Ehefrau eine gesetzliche Vollrente wegen Alters.
[2] Nach den vom AG - FamG - erhobenen Auskünften der beteiligten Versicherungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit (1.8.1965 bis 31.5.2006, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland, weitere Beteiligte zu 1)) erworben, und zwar der Ehemann - ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors - i.H.v. 933,10 EUR und die Ehefrau i.H.v. 203,77 EUR (jeweils monatlich und bezogen auf den 31.5.2006). Nach Mitteilung der D. AG verfügt der Ehemann zusätzlich über ein statisches Anrecht auf eine Betriebsrente i.H.v. 666,36 EUR jährlich (55,53 EUR monatlich) bei einer angegebenen Betriebszugehörigkeit vom 22.3.1965 bis zum 31.3.2002.
[3] Das AG - FamG - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting (§ 1587b Abs. 1 Satz 1 BGB) Rentenanwartschaften i.H.v. 364,15 EUR und zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts durch erweitertes Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Rentenanwartschaften i.H.v. 27,45 EUR vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 31.5.2006, übertragen hat.
[4] Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es den Wertausgleich zugunsten der Ehefrau - neben dem nicht beanstandeten erweiterten Splitting i.H.v. 27,45 EUR monatlich - durch Rentensplitting i.H.v. nur 296,08 EUR monatlich durchgeführt hat. Das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns bei der DRV Rheinland hat das OLG dabei mit 795,93 EUR unter Beachtung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,853 bewertet, der die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten berücksichtigt. Das betriebliche Anrecht des Ehemanns hat das Beschwerdegericht - wie bereits das AG - FamG - nicht nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und ist von einem dem Wertausgleich unterliegenden Ehezeitanteil i.H.v. (440 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit: 445 Monate Gesamtbetriebszugehörigkeit x 55,53 =) 54,91 EUR ausgegangen.
[5] Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die DRV Rheinland erreichen, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns im Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors bewertet wird.
II.
[6] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG, soweit die Betriebsrente des Ehemanns durch erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist.
[7] 1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit einem Zugangsfaktor (von 0,853, §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die 49 in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt (1 - [0,003x 49 =] 0,147 = 0,853). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
[8] a) Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor zwar unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse v. 29.10.2008 - XII ZB 69/08, FamRZ 2009, 107, 108; v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28 f.; v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; v. 22.6.2005 - XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse v. 29.10.2008 - XII ZB 69/08, FamRZ 2009, 107, 108; v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28, 29; v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; v. 22.6.2005 - XII ZB 117/03, FamRZ 2005, 1455, 1458).
[9] Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Zugangsfaktor einer veränderten Dauer der an den Anspruchsinhaber zu erbringenden Leistung Rechnung tragen möchte, der für den Versicherungsträger ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte. Dies hindert die Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht. Der objektive Wert des von ihm erworbenen Anrechts wird durch den bei Ehezeitende verminderten Zugangsfaktor mitbestimmt. Es wäre dem Versorgungsausgleich fremd, wollte man von diesem objektiven Wert - zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten - allein deshalb abweichen, weil beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluss v. 22.6.2008 - XII ZB 115/05, FamRZ 2008, 1602, 1604 f. für den umgekehrten Fall der Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten). Ebenso spielt es für die Bewertung zum Stichtag Ehezeitende keine Rolle, ob die Verminderung des Zugangsfaktors wegen des vorzeitigen Rentenbezugs - als ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher Umstand - auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchsinhabers oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht (vgl. Senatsbeschluss v. 11.6.2008 - XII ZB 115/05, FamRZ 2008, 1602, 1604).
[10] b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts sei mit der Systematik des SGB VI nicht in Einklang zu bringen.
[11] aa) Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Beachtung des Zugangsfaktors nicht zu Lasten des Rentenversicherers gehen darf, indem die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit einem (die ehezeitlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor berechnet und die sich daraus (allein durch die Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gem. § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden. Dann würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gem. § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28, 29; v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542, 1544).
[12] bb) Dies darf indessen nicht dazu führen, den Zugangsfaktor bei der Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts generell unberücksichtigt zu lassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfolgt der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung "wertneutraler" Entgeltpunkte (vgl. Senatsbeschluss v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28, 29). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausgeschlossen, dem Versorgungsausgleich die "vollen" ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, obwohl durch einen vorzeitigen Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte dieser "vollen" Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI gemindert ist. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung übertragenen Rentenanwartschaften in der Folge des Versorgungsausgleichs nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist dabei erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren (Senatsbeschluss v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28, 29).
[13] cc) Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Ehemanns mit seinem wirklichen, nämlich um den Zugangsfaktor verminderten Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird.
[14] Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung ist zu beachten, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge errechnet werden dürfen. Der Zu- oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI ist dabei erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gem. § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Dies vermeidet, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbeschlüsse v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28, 29 f. m.A. Borth FamRZ 2009, 30, 31 f.; v. 9.5.2007 - XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542, 1543).
[15] c) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns hat das OLG deshalb zutreffend mit 795,93 EUR angenommen, indem es aus dem Zeitraum 1.4.2002 (Rentenbeginn) bis 31.5.2006 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,853 errechnet und diesen mit dem sich allein auf Grundlage der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Ehezeitanteil multipliziert hat (1,0 - [0,003x 49 Monate] = 0,853x 933,10 EUR [Ehezeitanteil ohne Zugangsfaktor] = 795,93 EUR). Es ergibt sich ein durch Rentensplitting auszugleichender Betrag von (795,93 EUR - 203,77 EUR = 592,16 : 2 =) 296,08 EUR.
[16] 2. Die angegriffene Entscheidung kann dagegen keinen Bestand haben, soweit das OLG die Betriebsrente des Ehemanns bei der D. AG durch erweitertes Splitting ausgeglichen hat.
[17] a) Unzutreffend hat das Beschwerdegericht der Bestimmung des Ehezeitanteils der Betriebsrente das von der D. AG mitgeteilte Ende der Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt. Nach der Auskunft vom 3.2.2005 endete die Betriebszugehörigkeit erst Ende März 2002, weil der Ehemann seit dem 1.4.2002 gesetzliche Rentenleistungen erhält. Dies verkennt jedoch, dass für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 3 lit. b BGB die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich bereits mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit des Inhabers des betrieblichen Anrechts für das Unternehmen endet (vgl. Senatsbeschlüsse v. 5.11.2008 - XII ZB 181/05, FamRZ 2009, 296, 298 f.; v. 16.8.2000 - XII ZB 73/98, FamRZ 2001, 25, 26). Dem vom Ehemann vorgelegten Schreiben der D. AG vom 29.1.1988 zufolge endete seine Betriebszugehörigkeit aber bereits zum 31.1.1988.
b) Das OLG hat zudem die bei Ehezeitende bereits laufende Betriebsrente des Ehemanns ohne nähere Begründung als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und den ermittelten Ehezeitanteil von 54,91 EUR ohne Umrechnung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. der Barwert-Verordnung hälftig i.H.v. 27,45 EUR durch erweitertes Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichen. Diese Beurteilung widerspricht indessen der Auskunft der D. AG vom 3.2.2005, wonach die dem BetrAVG unterliegende laufende Betriebsrente statisch ist.
aa) Allerdings kann auf Grundlage dieser Auskunft auch nicht von einer Statik der Betriebsrente ausgegangen werden. Der Auskunft lässt sich nicht entnehmen, ob die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassungsüberprüfungspflicht in der Vergangenheit zu einer Erhöhung der laufenden Renten geführt hat bzw. ob eine Verpflichtung der D. AG nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu einer Anpassung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % p.a. besteht, was bereits die Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium rechtfertigen würde (vgl. Senatsbeschluss v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, FamRZ 2004, 1474, 1476). In der Anfrage des AG - FamG - war die D. AG zwar gebeten worden, die Anpassungszeitpunkte und die Anpassungssätze der bei ihr bestehenden Betriebsrenten "in vom Hundert jährlich für die letzten 10 Kalenderjahre mitzuteilen". Dem ist die D. AG jedoch nicht nachgekommen.
[18] bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrenten im Leistungsstadium wegen der geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten dann leistungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in einem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung zumindest der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt halten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutender Umstände für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschluss v. 17.1.2007 - XII ZB 168/01, FamRZ 2007, 996, 998). Deshalb darf der Tatrichter bei einem § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden Anrecht nicht ohne weitere Feststellungen von einer Statik im Leistungsstadium ausgehen. Vielmehr gebietet es die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG), die in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums tatsächlich erfolgten Anpassungen zu ermitteln, um sie der Prognose für die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts zugrunde zu legen (vgl. für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Senatsbeschlüsse v. 5.3.2008 - XII ZB 196/05, FamRZ 2008, 1147 [1149]; v. 6.2.2008 - XII ZB 180/05, FamRZ 2008, 862, 864).
[19] 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das OLG zurückzuverweisen, damit es vor einer erneuten Entscheidung über das erweiterte Splitting - unter Beachtung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - bei der D. AG eine Auskunft zu den innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums erfolgten Anpassungen der von ihr gewährten Betriebsrenten einholt, um die Dynamik des Anrechts im Leistungsstadium beurteilen zu können.
Fundstellen
BGHR 2009, 787 |
EBE/BGH 2009 |
FamRZ 2009, 948 |
NJW-RR 2009, 1084 |
FF 2009, 338 |
FamRB 2009, 205 |