Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 01.02.1973) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Februar 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte legte durch Rechtsanwalt Dr. L. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 1972 frist- und formgerecht Berufung ein. Der von Rechtsanwalt Dr. L. unterzeichneten Berufungsschrift war die Berufungsbegründung beigeheftet, die nicht unterzeichnet war.
Das Berufungsgericht hat deswegen die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß der Bundesfinanzhof (BStBl 1970 Teil II S. 89) und das Landessozialgericht Celle (NJW 1971, 774) in ähnlich gelagerten Fällen eine Unterschrift des bestimmenden Schriftsatzes für entbehrlich gehalten haben. Wie der Bundesfinanzhof indessen zutreffend ausgeführt hat, kann angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen Gerichtszweigen die Frage, ob ein bestimmender Schriftsatz unterzeichnet sein muß, nicht für alle Gerichtszweige einheitlich beantwortet werden. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit haben das Reichsgericht (RGZ 151, 82) und der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 22. Januar 1971 – IX ZR 50/70 = LM ZPO §519 Nr. 63 mit weiteren Nachweisen) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß im Anwaltsprozeß ein bestimmender Schriftsatz von dem Anwalt unterzeichnet sein muß. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof gegenüber der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NJW 1970, 434) festgehalten (BGH Urteil vom 22. Januar 1971 – IX ZR 50/70 a.a.O.). Der Nachweis dafür, daß eine Berufungsbegründung von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt, kann daher grundsätzlich nur durch die Unterschrift eines solchen Anwalts unter den Schriftsatz geführt werden (BGHZ 37, 156). Im vorliegenden Fall war die Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht deshalb entbehrlich, weil sie der von Rechtsanwalt Dr. L. unterzeichneten Berufungsschrift beigeheftet war. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der von einem Mitarbeiter von Rechtsanwalt Dr. L. gefertigte Entwurf der Berufungsbegründung ihm nicht zur Unterschrift vorgelegt, sondern von einem Kanzleiangestellten der Berufungsschrift nach deren Unterzeichnung durch Rechtsanwalt Dr. L. beigeheftet wurde. Diese Möglichkeit wird durch die Seitenangabe „– 2 –” über der Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. L. nicht ausgeschlossen. Es fehlt mithin an dem Nachweis, daß Rechtsanwalt Dr. L. mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen hat (vgl. BGHZ 37, 156, 158). Da das Gesetz eine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels durch eine eidesstattliche Versicherung nicht zuläßt, bedürfte es zur Klärung des Sachverhalts einer Beweisaufnahme, die durch das Erfordernis der Unterschrift vermieden werden soll. Ein Ausnahmefall, in dem der Nachweis, daß der Anwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat, anderweit ohne Beweisaufnahme erbracht werden könnte, liegt hier nicht vor.
Die Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Haidinger, Dr. Gelhaar, Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann
Fundstellen