Leitsatz (amtlich)
a) Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (im Anschluss an BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629).
b) Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.
Normenkette
BGB §§ 1908i, 1836; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Beschluss vom 18.07.2011; Aktenzeichen 4 T 130/10) |
AG Stadthagen (Beschluss vom 08.12.2010; Aktenzeichen 5 XVII P 245) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 18.7.2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Stadthagen vom 8.12.2010 dahingehend abgeändert, dass die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 5.12.2009 bis 4.9.2010 von dem Betroffenen zu erstattende Vergütung auf
904,50 EUR
festgesetzt wird.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 283,50 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Betreuerin) wurde mit Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - R. zur Betreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Sie ist Berufsbetreuerin und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Sparkassenkauffrau. Im Jahr 1992 schloss sie erfolgreich einen Lehrgang zum Kundenberater ab. Im April 1993 legte sie die Prüfung zur Sparkassenfachwirtin ab. In der Zeit vom 31.7.1995 bis 20.12.1995 besuchte sie einen Sparkassenfachlehrgang, den sie im Februar 1996 mit bestandener Prüfung abschloss. Seither ist die Betreuerin berechtigt, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin" zu führen. Der Vollzeitlehrgang umfasste insgesamt 626 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.
Rz. 2
Für den Abrechnungszeitraum vom 5.12.2009 bis zum 4.9.2010 beantragte die Betreuerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 27 Stunden i.H.v. 1.188 EUR, der sie im Hinblick auf ihre Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44,50 EUR zugrunde legte.
Rz. 3
Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der eigens für die Überprüfung der Vergütung zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, ist erfolglos geblieben.
Rz. 4
Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 1) die Herabsetzung der Vergütung auf 904,50 EUR erreichen.
II.
Rz. 5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). An die Zulassung ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 1) als Verfahrenspfleger nach § 303 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG selbst beschwerdeberechtigt.
Rz. 6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Rz. 7
a) Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuerin stehe der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu, weil die Ausbildung, die die Betreuerin berechtige, die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirtin" zu tragen, mit einem Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen vergleichbar sei.
Rz. 8
Aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Sparkassenakademie Niedersachsen ergebe sich zwar, dass der zeitliche Aufwand für diesen Abschluss nicht dem eines 2- oder 3-jährigen Fachhochschulstudiums entspreche und auch inhaltlich die Ausbildung zur "Sparkassenbetriebswirtin" nur bedingt einem Studium vergleichbar sei. Dennoch könne von einer Vergleichbarkeit der Ausbildungen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ausgegangen werden. Denn neben der Dauer und der inhaltlichen Qualität der Ausbildung sei auch die berufliche Qualifikation entscheidend, die mit der durch eine Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung erworben worden sei. Führe diese Qualifikation dazu, dass sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehalten sei, sei in aller Regel auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rahmen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu bejahen.
Rz. 9
Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie)" sei nach der noch gültigen Anlage 3 zum BAT Voraussetzung für die Eingruppierung in die alte Vergütungsgruppe V b BAT, die der Entgeltgruppe 9 TVöD-S entspreche. Der Abschluss "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie)" sei als 2. Prüfung i.S.d. § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 25 BAT anzusehen. Tarifrechtlich sei deshalb die Ausbildung zum "Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie)" mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt gleichzusetzen.
Rz. 10
Diese Gleichstellung gelte auch für die Eingruppierung als Beamter des gehobenen Dienstes. Deshalb sei es den Absolventen des Fachlehrganges formal möglich, wie ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen der Stellenpläne des öffentlichen Dienstes in Bereichen mit derselben beruflichen Verantwortung eingesetzt zu werden.
Rz. 11
Führe - wie im vorliegenden Fall - eine Fachhochschulausbildung und eine berufliche Weiterbildung zu demselben beruflichen Tätigkeitsfeld, könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Eingruppierung nach Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vergütungsvorschriften den Unterschieden in den Ausbildungswegen ausschlaggebende Bedeutung habe beimessen wollen. Wenn der prüfungserleichterte Aufstieg genauso wie die reguläre Ausbildung an Fachhochschulen die Möglichkeit biete, Planstellen des gehobenen Dienstes mit entsprechender besoldungsmäßiger Einstufung zu besetzen, führe dies auch zu einer Vergleichbarkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, womit sich die Festsetzung eines Stundensatzes von 44 EUR rechtfertige.
Rz. 12
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Rz. 13
aa) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. BGH v. 16.10.2011 - XII ZB 312/11, FamRZ 2012, 113 Rz. 10). Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung aber nicht frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Bewertung der beruflichen Ausbildung der Beteiligten zu 2) maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt.
Rz. 14
bb) Nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 EUR beträgt. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), und auf 44 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).
Rz. 15
cc) Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (BayObLG BtPrax 2000, 124; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, 14). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 14). Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Rz. 16
dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2009, 317 Rz. 11; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2007, 167 Rz. 5; BayObLGReport 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGReport Hamm 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2007, 167 Rz. 6 m.w.N.). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BGH v. 23.7.2003 - XII ZB 87/03, FamRZ 2003, 1653).
Rz. 17
ee) Die Ausbildung der Betreuerin zur "Sparkassenbetriebswirtin" ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.
Rz. 18
(1) Bereits der vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sparkassenbetriebswirtin umfasst nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lediglich 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten. Damit reicht der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand bei weitem nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Er ist auch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Ausbildung keinen Hochschulabschluss voraus. Eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt. Die Unterrichtsinhalte sind hauptsächlich praxisbezogen. Schließlich führt die Ausbildung an der Sparkassenakademie nicht zu einem Abschluss vor einer staatlichen anerkannten Stelle und unterliegt nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
Rz. 19
(2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Ausbildung der Betreuerin mit einem Fachhochschulstudium auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sei.
Rz. 20
Die Betreuerin hat sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach ihrer Ausbildung zur Sparkassenkauffrau durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgeltgruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten Prüfung i.S.d. § 25 BAT i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT entspricht, erfüllt die Betreuerin eine notwendige Voraussetzung, um in die Vergütungsgruppe V b des BAT (entspricht § 9 TVöD-S) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserfordernis ist jedoch nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten des öffentlichen Dienstes ausschließlich nach den in der der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1a und 1b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT Kompaktkommentar 4. Aufl., § 22 Rz. 1). Mit der in § 25 BAT normierten Ausbildungs- und Prüfungspflicht wird die Ein- bzw. Höhergruppierung eines Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungs- und Fallgruppen nur an die zusätzliche persönliche Voraussetzung der Ablegung der Ersten oder Zweiten Prüfung geknüpft. Daher ist eine Eingruppierung in eine der in Anlage 3 zu BAT § 25 genannten Vergütungs- und Fallgruppen nicht allein aufgrund der erfolgreich abgelegten Fachprüfung möglich. Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1a und 1b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
Rz. 21
Dies zeigt, dass die abgelegte Zweite Prüfung i.S.d. § 25 BAT i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt an der Sparkassenakademie Niedersachsen stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dar, durch die ein Angestellter im Sparkassendienst eine berufliche Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene Voraussetzung für eine Ein- oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen.
Rz. 22
Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG anzuerkennen. Denn die Vorschrift knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836a BGB a.F. i.V.m. § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158, 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629 Rz. 13).
Rz. 23
Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Qualität des Fachlehrgangs durch die Sparkassenakademie Niedersachsen. Diese hat in der vom Beschwerdegericht eingeholten Stellungnahme selbst ausgeführt, dass die durch den Fachlehrgang zum Sparkassenbetriebswirt erworbenen Fachkenntnisse nur bedingt mit den durch ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen vergleichbar seien und die durch diese Ausbildung erworbene Qualifikation regelmäßig nicht den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffne, deren Ausübung üblicherweise Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten sei.
Rz. 24
3. Da das Beschwerdegericht diese Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat, kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
Rz. 25
Da die berufliche Qualifikation der Betreuerin jedenfalls eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz von 33,50 EUR (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) rechtfertigt, ist auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) die amtsgerichtliche Entscheidung entsprechend abzuändern.
Fundstellen