Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedeutung des materiellen Inhalts des Begehrens für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktivprozess oder Passivprozess. Vorliegen eines Passivprozesses bei Wirkung des Fortbestehens des von einem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags zu Lasten der Teilungsmasse i.R.e. Insolvenz
Leitsatz (amtlich)
Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es nicht auf die konkrete Parteirolle an. Entscheidend ist der materielle Inhalt des Begehrens. Bei Feststellungsanträgen ist auf das Rechtsschutzziel abzustellen.
Normenkette
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 85 Abs. 1, § 108 Abs. 1; BGB § 544
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.04.2007; Aktenzeichen 24 U 117/06) |
LG Darmstadt (Entscheidung vom 13.04.2006; Aktenzeichen 12 O 532/04) |
Tenor
Die Anträge der Streithelferinnen der Klägerin zu 1 und zu 2, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).
Rz. 2
Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 II ZR 140/93 – NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.
Rz. 3
Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 XII ZR 313/98 – NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass – entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 – Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.
Rz. 4
Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passivund nicht um einen Aktivprozess.
Fundstellen
Haufe-Index 3088093 |
WuM 2012, 436 |
GuT 2012, 282 |