Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 27.02.2007)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass – aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gründen – die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer unter dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553614

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