Leitsatz (amtlich)
Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rz. 7 m.w.N.). Nach ihrer Vornahme endet der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag daher nicht schon durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger.
Normenkette
ZPO § 753 Abs. 1, 3 S. 1, § 755; GVFV § 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 01.08.2018; Aktenzeichen 4 T 280/18) |
AG Wiesbaden (Beschluss vom 15.06.2018; Aktenzeichen 65 M 4528/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 1.8.2018 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des AG Wiesbaden vom 15.6.2018 abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Fortsetzung des Verfahrens vom 8.5.2018 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, hierfür sei ein weiterer Formularauftrag erforderlich.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Gründe
Rz. 1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 10.1.2018 wegen eines Betrags von insgesamt 304,52 EUR die Zwangsvollstreckung. Unter dem 30.1.2018 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher unter Verwendung des Formulars gem. § 753 Abs. 3 ZPO, § 1 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV) einen Vollstreckungsauftrag u.a. zur Abnahme der Vermögensauskunft und für den Fall, dass der Schuldner unbekannten Aufenthalts war, zur Ermittlung seines gegenwärtigen Aufenthalts. Da der Schuldner unter der dem Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin angegebenen Anschrift in Wiesbaden zwar weiterhin gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft war, hob der Gerichtsvollzieher den auf den 8.3.2018 anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf und reichte die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurück.
Rz. 2
Am 8.5.2018 teilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher die neue Anschrift des Schuldners in Wiesbaden mit und bat unter erneuter vollständiger Übersendung des Auftrags vom 30.1.2018 um Fortsetzung der Vollstreckung. Der Gerichtsvollzieher wies diesen nach seiner Auffassung neuen Vollstreckungsauftrag gemäß Verfügung vom 22.5.2018 mit der Begründung zurück, dass der Pflichtvordruck hätte verwendet werden müssen.
Rz. 3
Die Erinnerung der Gläubigerin, gemäß der das AG den Gerichtsvollzieher anweisen sollte, den Antrag auf Fortsetzung der Vollstreckung vom 8.5.2018 nicht zurückzuweisen, ist ohne Erfolg geblieben. Die von der Gläubigerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin weiterhin die Anweisung an den Gerichtsvollzieher, den Antrag auf Fortsetzung der Vollstreckung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass hierfür ein formpflichtiger Neuantrag zu stellen wäre.
Rz. 4
II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als gem. § 793 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Rz. 5
Der von der Gläubigerin am 30.1.2018 eingereichte formgerechte Vollstreckungsauftrag sei mit der Mitteilung des Gerichtsvollziehers an die Gläubigerin, dass die Anschrift des Schuldners nicht der im Formular angegebenen entspreche und der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermitteln könne, unter Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin beendet gewesen. Der Auftrag der Gläubigerin vom 8.5.2018 habe damit einen nicht nur gebührenrechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich neuen Vollstreckungsauftrag dargestellt. Dieser Auftrag sei ebenfalls dem der Erleichterung der Bearbeitung durch den Gerichtsvollzieher dienenden Formularzwang gem. § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 1 GVFV unterlegen und habe, da die Gläubigerin kein neues Formular vorgelegt habe, vom Gerichtsvollzieher nicht ausgeführt werden müssen. Die Bezugnahme der Gläubigerin auf das erste Antragsformular habe nicht ausgereicht, da sich zusätzlich zu der neuen Anschrift des Schuldners weitere Änderungen ergeben könnten, die die Verpflichtung zum erneuten Verwenden des Antragsformulars als sinnvoll erscheinen ließen, und es der Gläubigerin auch zumutbar sei, ihren Antrag erneut unter Verwendung des Formulars zu stellen. Die Rechtsprechung des BGH zum anwaltlichen Gebührenrecht, nach der die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit darstellten, lasse keinen Rückschluss auf die verfahrensrechtliche Regelung in der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung zu.
Rz. 6
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist aufgrund ihrer Zulassung gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten gem. § 575 ZPO zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Der Gerichtsvollzieher hätte das an ihn von der Gläubigerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8.5.2018 herangetragene Begehren nicht als mangels Verwendung eines neuen Auftragsformulars gem. § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 1 GVFV abzulehnenden neuen Vollstreckungsauftrag, sondern als Antrag der Gläubigerin auf weitere Ausführung des Vollstreckungsauftrags behandeln müssen, den ihm die Gläubigerin am 30.1.2018 unter Verwendung eines solchen Formulars erteilt hatte.
Rz. 7
1. Nach § 753 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Das Bundesministerium hat von dieser Verordnungsermächtigung mit dem Erlass der am 1.10.2015 in Kraft getretenen Gerichtsvollzieherformular-Verordnung Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GVFV ist für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Formular zu verwenden.
Rz. 8
2. Das genannte Formular enthält im Modul L (L 1 bis L 9) Bestimmungen über die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gem. § 755 ZPO. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher im Streitfall durch das Ankreuzen der Module L 3 und L 9 beauftragt, für den Fall des unbekannten Aufenthalts des Schuldners dessen gegenwärtige Anschriften und Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln. Die vom Gerichtsvollzieher demgemäß vorgenommene Aufenthaltsermittlung stellte keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rz. 7 m.w.N.). Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann (AG Syke, JurBüro 2018, 661 [juris Rz. 5]), soll den Gläubiger von seiner nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 [juris Rz. 7] = Rpfleger 2013, 631).
Rz. 9
3. Wenn die in § 755 ZPO nunmehr enthaltene Regelung danach dem Interesse der Gläubiger dienen soll, kann nicht angenommen werden, dass der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag bereits dadurch geendet hat und das betreffende Verfahren deshalb nachfolgend schon dann nicht mehr weiterbetrieben werden konnte, wenn die entsprechende Hilfsmaßnahme jedenfalls vorübergehend nicht zum erwünschten Erfolg geführt hat. Die von den Vorinstanzen vertretene gegenteilige Auffassung führte außerdem dazu, dass der Gläubigerin die für sie nach der früheren Rechtslage eröffnete Möglichkeit genommen wäre, die vom Gerichtsvollzieher jedenfalls zunächst nicht ermittelte aktuelle Anschrift des Schuldners selbst in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren in Erfahrung zu bringen.
Rz. 10
4. Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht steht zudem in Widerspruch zu der Auffassung des VII. Zivilsenats des BGH in dem vorstehend unter III 2 angeführten Beschl. v. 21.6.2017 - VII ZB 5/14, wonach Maßnahmen nach § 755 ZPO verhindern sollen, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt und mitgeteilt hat (BGH NJW-RR 2017, 960 Rz. 9). Bei dieser Beurteilung wird vorausgesetzt, dass der nicht bekannte Aufenthaltsort des Schuldners nicht zur Beendigung des Vollstreckungsauftrags, sondern nur zu dessen Ruhen führt.
Rz. 11
5. Die vom Beschwerdegericht weiterhin angestellte Erwägung, es könnten sich zusätzlich zu der neuen Anschrift des Schuldners weitere Änderungen ergeben, die die Verpflichtung zur erneuten Verwendung des Antragsformulars als sinnvoll erscheinen ließen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall zwingend ein neues Formular zu verwenden wäre. Zumindest rechtfertigt die bloße Möglichkeit solcher Änderungen es nicht, von einem Zwang zur erneuten Verwendung des Formulars auch dann auszugehen, wenn sich tatsächlich nur die Schuldneranschrift geändert hat.
Rz. 12
6. Gegen die Annahme, der Vollstreckungsauftrag habe im Streitfall durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin nach der erfolglosen Anfrage des Gerichtsvollziehers bei der Meldebehörde geendet, spricht schließlich der Umstand, dass ein Vollstreckungsauftrag durch entsprechende Weisungen des Gläubigers zum Ruhen kommen kann. In einem solchen Fall wird das Verfahren - je nach zeitlichem Ablauf auch nach Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen - auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, ohne dass für eine solche Fortsetzung ein neues Formular erforderlich ist (vgl. Heßler in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 753 Rz. 44 f.; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 753 Rz. 14; BeckOK/ZPO/Ulrici, 32. Edition [Stand 1.3.2019], § 753 Rz. 14 und 14.1).
Rz. 13
IV. Da die Rechtsbeschwerde danach begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und hat, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist, der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Rz. 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 13403840 |
NJW 2019, 9 |
NJW-RR 2019, 1531 |
JurBüro 2019, 658 |
WM 2019, 1846 |
DGVZ 2019, 238 |
JZ 2019, 721 |
MDR 2019, 1278 |
FoVo 2019, 228 |
RENOpraxis 2020, 90 |
VE 2019, 192 |