Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge (§ 356a StPO) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 – 2 BvR 2578/06).
Rz. 2
Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies – wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt – nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07).
Rz. 3
2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.
Rz. 4
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO waren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07 m.w.N.).
Rz. 5
Umfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisionsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen übergangen. Über die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter Berücksichtigung – „mit der gebotenen Sorgfalt” – des Schriftsatzes des Verteidigers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs „verhallt” ist, auch wenn er den Senat nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung, als vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte.
Rz. 6
Eine Begründungspflicht für diese – letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare – Revisionsentscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.w.N.).
Unterschriften
Nack, Wahl, Hebenstreit, Elf, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2391620 |
NStZ-RR 2009, 353 |