Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 06.04.2010) |
Tenor
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. April 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich der Schuldspruch war – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu berichtigen.
Rz. 2
1. Der „Berichtigungsbeschluss” des Landgerichts vom 27. April 2010 war nicht zulässig und das angefochtene Urteil damit so zu behandeln, als ob dieser nicht ergangen wäre (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247 f.; Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 319/90, NJW 1991, 1900, 1901; KK-Schoreit, 6. Aufl., § 260 Rn. 13). Eine Änderung der Urteilsformel ist nach Abschluss der Urteilsverkündung nur zulässig, soweit offensichtliche Schreibversehen oder Unrichtigkeiten berichtigt werden, die sich ohne Weiteres aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligte klar zutage treten und auch nur den entferntesten Verdacht einer späteren sachlichen Abänderung des verkündeten Urteils ausschließen. Danach war die vom Landgericht vorgenommene Änderung der Urteilsformel hier unzulässig, da es sich bei der Verwechslung der Tatbestände des Raubes und der räuberischen Erpressung nicht um ein solch offensichtliches Versehen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245; BGH, Beschluss vom 22. Januar 1981 – 1 StR 642/80, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1983, 212).
Rz. 3
2. Da eine Auswirkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszuschließen ist und der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, kann der Senat den Schuldspruch durch Richtigstellung der angewendeten Strafvorschriften indes selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abändern (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 354 Rn. 12 ff. mwN).
Unterschriften
Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, Mayer
Fundstellen
Haufe-Index 2419682 |
NStZ-RR 2013, 102 |