Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.01.2010) |
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, was die von ihm erwarteten Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der noch zu erforschenden Anschrift des benannten Zeugen ergeben hätten (vgl. BGHSt 40, 3, 5).
Unterschriften
Brause, Solin-Stojanović, Schaal, Jäger, König
Fundstellen
Dokument-Index HI2419616 |
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