Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 12.11.2001) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. November 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und es unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Kraftfahrzeug eingezogen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Das Landgericht hat sich in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Überzeugung davon verschafft, daß der Angeklagte Eigentümer des eingezogenen Kraftfahrzeugs geblieben ist, weil der Eintragung der Mutter in die Kraftfahrzeugpapiere, die einige Monate nach dem Kauf des Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten erfolgt war, keine Eigentumsübertragung zugrunde lag, diese vielmehr nur der Verschleierung der Eigentumsverhältnisse dienen sollte.
2. Zu der Neufassung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:
a) In den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 10 der Urteilsgründe entfällt jeweils das Wort „gemeinschaftlich”. Die Urteilsformel soll in knapper, verständlicher Sprache abgefaßt und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Die Bezeichnung einer Tat als „gemeinschaftlich begangen” erübrigt sich deshalb (vgl. BGHSt 27, 287, 289).
b) Im Fall 6 der Urteilsgründe entfällt die Bezeichnung der Tat als minder schwerer Fall (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256).
c) Im Fall 9 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit acht Gramm eines zehnprozentigen Heroingemisches unerlaubt Handel getrieben. Eine im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG „nicht geringe Menge” des Betäubungsmittels war damit nicht erreicht, so daß das Landgericht seiner Entscheidung zu Recht § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrunde gelegt hat. In den Fällen des § 29 BtMG entfällt eine nähere Bezeichnung der Menge im Schuldspruch. Die vom Landgericht gewählte Bezeichnung als „geringe Menge” ist zudem für den Fall, in dem die „nicht geringe Menge” nicht erreicht wird, unzutreffend, denn mit ihr beschreibt das Gesetz in § 29 Abs. 5, § 31 a Abs. 1 BtMG eine besonders kleine Menge, die geringer ist als das hier zugrunde liegende Betäubungsmittelgemisch (vgl. Weber, BtMG § 29 Rdn. 1030 ff. – 0,15 g HHC).
3. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahl von Indizien – wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate –, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Winkler, Pfister, Hubert
Fundstellen