Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 12.04.2012) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 12. April 2012, soweit es den Angeklagten V. betrifft, dahin abgeändert, dass er der Geiselnahme sowie des Diebstahls schuldig ist und die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Geiselnahme und Diebstahls „im besonders schweren Fall” zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe „neun Monate, drei Wochen und sechs Tage” vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die – die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wirksam vom Revisionsangriff ausnehmende – Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Senat hat indes die Urteilsformel hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls berichtigt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist das Vorliegen des gesetzlichen Regelbeispiels eines besonders schweren Falles nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
Rz. 3
Die Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), kann nicht bestehen bleiben. Sie verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172 mwN). Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt insoweit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213, 214; zu allem Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11 ff.).
Rz. 4
Dem wird die vorliegende Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht gerecht. Da die Strafkammer – sachverständig beraten – von einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren ausgegangen ist, ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel mit einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann hier die Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 2 StR 444/11, NStZ-RR 2012, 71).
Rz. 5
Die vorliegende Ausnahme der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff hindert die Neufestsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht. Die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels betrifft nach dem Inhalt der Revisionsrechtfertigung allein die Anordnung der Unterbringung selbst und die dazu getroffenen Feststellungen; die im Revisionsverfahren – unter der Voraussetzung einer im Übrigen rechtsfehlerfreien Maßregelentscheidung – in der Regel isoliert anfechtbare Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49; Fischer, aaO, Rn. 11 c) sollte hingegen ersichtlich nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden.
Rz. 6
Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Hubert, Mayer, Gericke, Spaniol
Fundstellen
Haufe-Index 3340080 |
NStZ-RR 2015, 200 |