Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 04.05.2012; Aktenzeichen 7 UF 394/12)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 13.02.2012; Aktenzeichen 104 F 2783/10 GÜ)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des OLG Nürnberg vom 4.5.2012 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: 500 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die beteiligten Ehegatten sind im vorliegenden Verfahren geschieden worden und streiten in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache Güterrecht über die Auskunftspflicht des Ehemanns (Antragsteller). Das AG hat den Ehemann auf Antrag der Ehefrau (Antragsgegnerin) in einem "Teil-Endbeschluss" zur Erteilung von Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen verpflichtet, ferner zur Vorlage von Belegen zu etwaigen Verbindlichkeiten sowie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Auskunft.

Rz. 2

Die Beschwerde des Ehemanns gegen den Beschluss hat das OLG verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar statthaft. Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des OLG steht vielmehr mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.

Rz. 4

1. Nach Auffassung des OLG ist die Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG von über 600 EUR nicht erreicht sei. Für das Interesse des Rechtsmittelführers, auf das hier abzustellen sei, sei - vom Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Der Antragsteller habe auf entsprechenden Hinweis weder ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, noch habe er ausgeführt, dass der Aufwand für die Erteilung der von ihm verlangten Auskunft und eidesstattlichen Versicherung höher als 600 EUR zu bewerten sei.

Rz. 5

2. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Rz. 6

Nach den vom OLG zum Wert des Beschwerdegegenstandes getroffenen Feststellungen ist der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert nicht erreicht. Die Feststellungen des OLG sind frei von Verfahrensfehlern.

Rz. 7

Das Berufungsgericht hat die Rechtsanwälte des Antragstellers auf die nach der Rechtsprechung des Senats anzulegenden Kriterien, insb. die Maßgeblichkeit des zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten, zutreffend hingewiesen (vgl. BGH v. 23.3.2011 - XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882 Rz. 9 ff.). Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass ein höherer Aufwand als 600 EUR nicht ersichtlich sei. In der auf den Hinweis des Berufungsgerichts ergangenen Stellungnahme hat der Antragsteller hierzu keinen Sachvortrag gehalten, weil er die Rechtsprechung des Senats für nicht einschlägig gehalten hat. Stattdessen hat er insb. die unzutreffende Auffassung vertreten, das Abwehrinteresse des Anspruchsgegners entspreche dem Interesse des Anspruchstellers "spiegelbildlich".

Rz. 8

Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das OLG von einem 600 EUR nicht überschreitenden Aufwand zur Erteilung der Auskunft ausgegangen ist. Die von der Rechtsbeschwerde für einen höheren Aufwand vorgetragenen Umstände können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden und stellen daher die Entscheidung des OLG nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war ein höherer Aufwand für das OLG auch nicht offensichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller die Einschätzung des OLG insoweit nicht in Frage gestellt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5488802

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