Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 05.03.2019)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zutreffend davon abgesehen, die (Gesamtgeld-)Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2018 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, weil dieses Urteil keine Einzelstrafen enthält, und stattdessen einen Härteausgleich gewährt. Dies entspricht der Rechtsprechung des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106; vom 29. März 2006 – 2 StR 579/05, juris, Rn. 7).

Soweit es demgegenüber der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 20. April 1999 – 5 StR 275/98, wistra 1999, 262 – für vorzugswürdig gehalten hat, eine neue Gesamtstrafe unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu bilden, hat er mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Quentin, Feilcke, Ri'inBGH Dr. Bartel ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben Sost-Scheible

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13473524

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