Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente der öffentlichen Zusatzversorgung einerseits und des Anrechts einer limitierten Gesamtversorgung der privaten betrieblichen Altersversorgung andererseits (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluß vom 25. September 1991 – XII ZB 165/88 = FamRZ 1991, 1416).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; VBLS §§ 40-41
Verfahrensgang
AG Emden |
OLG Oldenburg (Oldenburg) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluß des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Februar 1994 im Ausspruch über das Quasi-Splitting aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Emden vom 23. Juli 1993 (insgesamt) und, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Emden vom 21. Juni 1988 (4 F 98/87) im dritten Absatz des Entscheidungsausspruchs abgeändert:
Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (Vers.Nr.: …) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 148,32 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, begründet.
Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
1. Der am 13. April 1935 geborene Ehemann (früher Antragsgegner) und die am 19. Mai 1938 geborene Ehefrau (früher Antragstellerin) schlossen am 3. Dezember 1960 die Ehe. Diese wurde auf den am 31. März 1987 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Emden vom 21. Juni 1988 (rechtskräftig seit dem 19. August 1988) geschieden.
In dem Urteil wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 532,05 DM auf das bei derselben Versicherungsanstalt geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 46,54 DM auf dem Konto der Ehefrau begründet wurden, jeweils bezogen auf den 28. Februar 1987. Grundlage der Entscheidung waren Auskünfte der LVA vom 25. Juni 1987 (Ehefrau) und vom 8. März 1988 (Ehemann) sowie der VBL vom 22. April 1988. Danach hatten beide Eheleute in der Ehezeit (1. Dezember 1960 bis 28. Februar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 159,50 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.223,60 DM. Der Ehemann hatte ferner aus der Zusatzversorgung bei der VBL eine unverfallbare Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente nach § 44a VBLS in Höhe von monatlich 349,66 DM, die – nach der Umrechnung des Familiengerichts – einer dynamisierten Rentenanwartschaft von monatlich 93,09 DM entsprach.
2. Mit Schriftsatz vom 29. November 1991 beantragte die VBL bei dem Amtsgericht, „bezüglich der Versorgungsrente” des Ehemannes nachträglich den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, da bei dem Ehemann zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten und damit ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden sei.
Das Amtsgericht holte daraufhin bei der LVA Hannover und der VBL neue Auskünfte über die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften der Ehegatten ein. Die LVA teilte unter dem 27. März 1992 (Ehemann) und dem 21. Juli 1992 (Ehefrau) mit, die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes, der seit dem 1. Mai 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehe, betrügen nach derzeitigem Stand monatlich 1.211,43 DM, die der Ehefrau monatlich 126,80 DM. Die VBL gab am 31. August 1992 folgende Auskunft: Der Ehemann habe seit dem 1. Juli 1991 einen Anspruch auf Versorgungsrente. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die statische Mindestversorgungsrente betrage monatlich 357,82 DM, der ehezeitanteilige Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen belaufe sich auf monatlich 296,64 DM. Der nicht dynamische Wert von monatlich 357,82 DM bleibe nur so lange maßgeblich, bis der Betrag von 296,64 DM ihn – infolge seiner Dynamisierung – übersteige. Aufgrund der Übergangsregelung der Satzung erhalte der Ehemann neben der Versorgungsrente einen Ausgleichsbetrag, der bei jeder Anpassung der Versorgungsrenten abgebaut werde, mit einem auf die Ehezeit entfallenden Anteil von monatlich 345,96 DM.
3. Durch Beschluß vom 23. Juli 1993 wies das Amtsgericht den Antrag der VBL zurück, da die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG nicht erreicht sei. Der statische Rentenbetrag von monatlich 357,82 DM, der dem Ehemann nach Eintritt des Versicherungsfalls als Versorgungsrente bei der VBL zustehe, entspreche umgerechnet einem dynamischen Wert von monatlich 89,11 DM. Er würde zu einem Quasi-Splitting in Höhe von monatlich 44,56 DM – gegenüber dem Betrag des Quasi-Splittings in der Erstentscheidung von monatlich 46,54 DM – führen. Zusammen mit dem Betrag des Rentensplittings nach derzeitigem Stand von monatlich 542,32 DM (Hälfte der Differenz zwischen 1.211,43 DM und 126,80 DM) ergäbe sich ein Gesamtausgleichswert von 586,88 DM. Dieser liege um weniger als 10 % unter dem Gesamtausgleichswert der Erstentscheidung von 578,59 DM (§ 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG).
Gegen diese Entscheidung legte die VBL Beschwerde ein mit der Begründung: Das Amtsgericht habe offenbar übersehen, daß der Ehemann neben dem statischen Mindestbetrag der Versorgungsrente noch ein unverfallbares dynamisches Versorgungsanrecht in Höhe von ehezeitbezogen 296,64 DM aus der Zusatzversorgung erworben habe. Da dieses gegenüber dem nach Umrechnung ermittelten dynamischen Wert des statischen Mindestbetrages von monatlich 89,11 DM das werthöhere Anrecht sei, sei es als solches in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Damit sei – neben dem Rentensplitting in Höhe von monatlich 542,32 DM – ein Quasi-Splitting in Höhe von monatlich 148,32 DM durchzuführen
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den angefochtenen Beschluß sowie die Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich dahin ab, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 542,32 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften von monatlich 95,61 DM für die Ehefrau begründet wurden, jeweils bezogen auf den 28. Februar 1987 (veröffentlicht in FamRZ 1995, 359). Das Oberlandesgericht ging bei dem Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes davon aus, daß – in Weiterführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Ehezeitanteils bei limitierten Gesamtversorgungssystemen in der privaten betrieblichen Altersversorgung – auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die in vorbetrieblichen (außerbetrieblichen) Zeiten erworbenen Renten und Rentenanwartschaften als zusätzliche Abzugsglieder zu berücksichtigen seien. Dabei müsse unterschieden werden, ob die vorbetrieblichen Rentenanwartschaften gänzlich außerhalb oder teilweise auch innerhalb der Ehezeit erworben worden seien. Der auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallende Teil der ehezeitlichen Rentenanwartschaften sei voll anzurechnen. Für alle übrigen, auch die ehezeitlichen vorbetrieblichen Rentenanwartschaften sei die vom Bundesgerichtshof zur privaten betrieblichen limitierten Gesamtversorgung entwickelte Formel anzuwenden. Da diese Rentenanwartschaften die Gesamtversorgung als ganze verringerten, seien sie als zusätzlicher Abzugsfaktor zu bewerten, jedoch nur anteilig im Verhältnis der ehezeitlichen zur Gesamtzeit der möglichen Betriebszugehörigkeit. Für die genaue Berechnung der auf diese Weise als Abzugsfaktor zu berücksichtigenden Rentenanwartschaften müßten die auf die einzelnen Nichtumlagemonate (bei der VBL) entfallenden Entgeltpunkte einschließlich der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Monate anhand der Auskunft des Rentenversicherungsträgers ermittelt werden. Die Hälfte der in den Nichtumlagemonaten erworbenen Entgeltpunkte sei der außerbetrieblichen Rentenzeit zuzuordnen. Zu diesem Zweck sei mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts am Ende der Ehezeit der Wert der Rentenanwartschaften zu berechnen, dem die Hälfte der Entgeltpunkte aus Nichtumlagemonaten entspreche. Diese Rentenanwartschaften seien von der (von der VBL) hochgerechneten Gesamtversorgung vorab abzuziehen, wodurch sich eine entsprechend gekürzte Gesamtversorgung ergebe. Deren Ehezeitanteil sei im Zeit-Zeit-Verhältnis anhand des sich hieraus ergebenden Vomhundertsatzes zu ermitteln. Alsdann sei der Ehezeitanteil dieser gekürzten Gesamtversorgung um den Betrag der während der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen (ehezeitlichen betrieblichen und gleichgestellten) Zeit erworbenen Rentenanwartschaften zu verringern.
Zahlenmäßig ergebe dies folgendes Bild: Der Ehemann habe in der Ehezeit insgesamt 34,7514 Entgeltpunkte erworben. Davon entfielen auf Nichtumlagemonate 3,7241 Entgeltpunkte. Diese seien nur zur Hälfte als Teil der betrieblichen Grundversorgung zu berücksichtigen; zur anderen Hälfte seien sie der außerbetrieblichen Grundversorgung zuzuordnen. Damit sei die ehezeitliche betriebliche Grundversorgung mit 32,8893 (34,7514 – 1,8621) Entgeltpunkten zu bewerten. Diese entsprächen einer Rentenanwartschaft in Höhe von 1.146,52 DM. Nach Abzug dieses Betrages vom Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung (in Höhe von 1.337,73 DM) verbleibe als Ehezeitanteil der Versorgungsrente bei der VBL ein Betrag von 191,21 DM, der zugunsten der Ehefrau (mit der Hälfte des Betrages, nämlich 95,61 DM) auszugleichen sei.
Hiergegen wendet sich die VBL mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Abänderungsbegehren auf der Grundlage der von der Rechtsprechung bisher angewandten VBL-Methode weiter verfolgt.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
1. Nach § 10a Abs. 1 VAHRG ändert das Familiengericht auf Antrag seine (Erst-)Entscheidung u.a. ab, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht (Nr. 1) oder ein in der abzuändernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es unverfallbar war oder nachträglich unverfallbar geworden ist (Nr. 2).
Beide Fallgestaltungen liegen hier vor. Der Wertunterschied zwischen den beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften der Eheleute weicht – mit derzeit 1.084,63 DM – von dem in der Erstentscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied – von seinerzeit 1.064,10 DM ab (Nr. 1). Außerdem ist die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung der VBL, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch verfallbar war, inzwischen mit Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar geworden (§§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 39 Abs. 1 Buchst. g VBLS) und kann nunmehr im Wege des Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG durch Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden (Nr. 2). Hierdurch wird ein – weiterer – Wertunterschied im Sinne von § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG begründet.
2. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer Abänderungsentscheidung in zeitlicher Hinsicht sind ebenfalls erfüllt, da sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau das 55. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 10a Abs. 5 VAHRG).
3. a) Das Oberlandesgericht hat im Grundsatz zutreffend die mit Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar gewordene dynamische Versorgungsrente des Ehemannes in den neu durchgeführten Versorgungsausgleich einbezogen, auch wenn der Ehemann zur Zeit noch – aus Gründen der Besitzstandswahrung – die statische Mindestversorgungsrente bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 = BGHR VBLS § 40 Versorgungsrente 1 = FamRZ 1990, 380; vom 9. Mai 1990 XII ZB 89/89 = BGHR aaO Versorgungsrente 2 = FamRZ 1990, 984).
b) Bei der Ermittlung des Wertes der danach auszugleichenden dynamischen Versorgungsrente kann der Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht gefolgt werden.
aa) Ziel des Versorgungsausgleichs ist in jedem Fall, auch bei Erlaß einer Änderungsentscheidung nach § 10a VAHRG, die Verwirklichung des in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatzes, nach dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist. Bei der Wahrung dieses Grundsatzes ist den Besonderheiten des Systems der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen.
bb) Die Zusatzversorgung sichert den Arbeitnehmern des Öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zu, die nach Maßgabe des § 41 VBLS auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS) und der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS) errechnet wird. Um sie jeweils zu erreichen, werden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch hat, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgesteckt (§ 40 Abs. 1 VBLS), der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 93, 222, 227 m.N.; BGHZ 103, 370, 371). Die Grundversorgung, d.h. die gesetzliche Rente, wird mithin jeweils durch die Leistungen aus der Zusatzversorgung, also die Versorgungsrente, auf den Wert der im Einzelfall maßgeblichen Gesamtversorgung erhöht. Die Leistungen aus der Zusatzversorgung ihrerseits sind dazu bestimmt, die Differenz zwischen der Grundversorgung und der angenommenen Gesamtversorgung zu decken. In diesem Sinn sind die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander bezogen, und die Versorgungsrente ist in ihrer Höhe – gemessen an der Gesamtversorgung – von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig.
cc) Da die Zusatzversorgung dazu bestimmt ist, dem Versicherten letztlich den Wert der angenommenen Gesamtversorgung zu gewährleisten, muß auch für den Versorgungsausgleich gesichert sein, daß die (auf die Ehezeit entfallende) gesetzliche Rente und Zusatzversorgungsrente zusammen den auszugleichenden Betrag dieser Gesamtversorgung nicht über- und nicht unterschreiten (BGHZ 93, aaO S. 233). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des ehezeitanteiligen Wertes der Gesamtversorgung des Ausgleichspflichtigen, bestehend aus seiner ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Rente und VBL-Versorgungsrente.
c) Die hiernach für den Versorgungsausgleich gebotene hälftige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Ehefrau an der ehezeitlichen Gesamtversorgung des Ehemannes wird indessen bei der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts nicht gewahrt. Die auf die Ehezeit entfallenden beiderseitigen Versorgungsanrechte und -anwartschaften werden den Ehegatten nicht zu gleichen Teilen zugewiesen.
Dem Ehemann stehen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.211,43 DM und eine dynamische Versorgungsrente bei der VBL von monatlich 296,64 DM, insgesamt also Anrechte im Wert von monatlich 1.508,07 DM, zu. Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 126,80 DM erworben. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts sollen von den Anrechten des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von zusammen (542,32 DM + 95,61 DM =) 637,93 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen bzw. für sie begründet werden. Die Ehefrau erhielte damit insgesamt ehezeitanteilige Rentenanwartschaften in Höhe von (126,80 DM + 637,93 DM =) 764,73 DM, während dem Ehemann, bezogen auf die Ehezeit, Anrechte in Höhe von (1.508,07 DM - 637,93 DM =) 870,14 DM verblieben. Dieses Ergebnis steht nicht im Einklang mit dem Halbteilungsgrundsatz des § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Das Oberlandesgericht nimmt in dem angefochtenen Beschluß eine eigene Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL vor und weicht bei seiner Berechnung von den Regelungen der Satzung der VBL ab, ohne daß ein rechtfertigender Grund für dieses Vorgehen ersichtlich ist. Die Entscheidungen, in denen sich der beschließende Senat mit der Ermittlung des Ehezeitanteils bei Gesamtversorgungssystemen in der privaten betrieblichen Altersversorgung befaßt hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 – XII ZB 165/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 FamRZ 1991, 1416 ff, vom 5. Oktober 1994 – XII ZB 129/92 BGHR aaO Wertermittlung 9 = FamRZ 1995, 88 f) bieten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Anlaß für eine entsprechende „Weiterführung” dieser Rechtsprechung i.S. ihrer Übertragung auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. In den damals entschiedenen Fällen (privater betrieblicher Altersversorgung) stimmte die Zeit, während derer der ausgleichspflichtige Ehemann die Anwartschaften auf die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Rentenversicherung erworben hatte, nicht mit der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit überein und war ihr auch nicht in sonstiger Weise zugeordnet. Insbesondere führte die allein in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachte Zeit nicht zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung. Vielmehr war die insgesamt erworbene gesetzliche Rente nach den maßgeblichen Ruhegeldrichtlinien auf die Gesamtversorgung anzurechnen und verringerte somit auch mit ihrem vorbetrieblich erlangten Teil den Wert der Gesamtversorgung, ohne insoweit einer bestimmten Zeit während der Betriebszugehörigkeit zugeordnet werden zu können. Aus diesem Grund mußte seinerzeit zur Erzielung angemessener, dem Halbteilungsgrundsatz entsprechender Ergebnisse ein Weg gefunden werden, um auch den vorbetrieblich erworbenen Teil der gesetzlichen Rentenanwartschaften bei der Berechnung des Ehezeitanteils angemessen zu berücksichtigen.
Bei der Satzung der VBL besteht eine solche Notwendigkeit nicht. So hat der Senat bereits in dem Beschluß vom 25. September 1991 betont, daß von der gebotenen Übereinstimmung zwischen der für den Erwerb der in die Gesamtversorgung einbezogenen gesetzlichen Rentenanwartschaften maßgeblichen Zeit einerseits und der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit andererseits bei den Gesamtversorgungen der privaten betrieblichen Altersversorgung – „anders als bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes” – nicht ohne weiteres ausgegangen werden könne. Der Senat hat damit klar zum Ausdruck gebracht, daß bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der gebotenen Zeit-Übereinstimmung im Sinne wechselseitiger Zuordnung der maßgeblichen Zeiten auszugehen sei.
Daran ist festzuhalten. Nach der Satzung der VBL wird die gesamtversorgungsfähige Zeit – aus der unter Berücksichtigung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung nach § 41 Abs. 2 VBLS ermittelt wird – außer durch die Umlagemonate bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit verbrachten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhen durch hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VBLS den Vomhundertsatz nach § 41 Abs. 2 VBLS und führen auf diese Weise dazu, daß – im vorliegenden Fall – zusätzlich zu 329 Umlagemonaten des Ehemannes in der VBL (rund 27 Jahre) weitere 83 Monate (Hälfte der Differenz zwischen den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten von 495 Monaten und den 329 Umlagemonaten) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (rund 7 Jahre), d.h. insgesamt 412 Monate (34 Jahre) als gesamtversorgungsfähige Zeit angesetzt werden. Diese begründet gemäß § 41 Abs. 2 VBLS in der hier maßgeblichen Fassung der 24. Satzungsänderung (vgl. § 98 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 VBLS i.d. Fassung seit der 25. Satzungsänderung) einen Vomhundertsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung von 74 %. Ohne die Berücksichtigung der Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe sich demgegenüber ein Vomhundertsatz von 67 % (bei 27 Jahren: 35 % für die ersten zehn Jahre zuzüglich 30 % für die folgenden 15 Jahre zuzüglich 2 % für die beiden letzten Jahre). Mit Hilfe des Prozentsatzes von 74 wird aus dem maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 3.889,44 DM die Gesamtversorgung von 2.878,18 DM und aus dieser sodann die Nettogesamtversorgung hier unter Berücksichtigung auch des § 97d Abs. 1 VBLS mit einem Betrag von 2.099,22 DM ermittelt. Bei der Festlegung des hiervon auf die Ehezeit entfallenden Anteils werden wiederum – entsprechend der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitberücksichtigt. Denn für die Durchführung der Zeit-Zeit-Berechnung wird als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus Umlagemonaten in der Ehezeit (hier 277 Monate) zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen in der Ehezeit verbrachten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung (hier die Hälfte von 38, also 19 Monate) zugrunde gelegt, und diese wird (hier mit 296 Monaten) ins Verhältnis gesetzt zu der – bereits dargelegten – gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt (hier von 412 Monaten). Der auf diese Weise gebildete Vomhundertsatz (hier: 71,84 %) ergibt den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung, der sich im vorliegenden Fall auf (71,84 % von 2.099,22 DM =) 1.508,07 DM beläuft. Die Differenz zwischen dieser auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.211,43 DM bildet mit monatlich 296,64 DM die nach Maßgabe der Satzung der VBL ermittelte ehezeitanteilige Versorgungsrente des Ehemannes.
Ihre Berechnung beruht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, in mehrfacher Hinsicht, insbesondere bei der Berechnung der Gesamtversorgung, auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBL-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die von der Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang als gleichgestellte Zeiten anerkannt werden. Angesichts der hierdurch begründeten Verknüpfung zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und der Zusatzversorgungsrente im System der Gesamtversorgung der VBL ist die Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an allen ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei Anwendung der VBL-Methode in angemessener Weise gewährleistet (ebenso Bergner NZS 1993, 482, 486/487; a.A. wohl Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich Rdn. 125).
Auf die weitere Beschwerde der VBL sind daher unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu Lasten der Zusatzversorgungsanrechte des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 148,32 DM (Hälfte von 296,64 DM), bezogen auf den 28. Februar 1987, zu begründen.
Fundstellen