Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat. Unpfändbarkeit von öffentlich-rechtlichen Gebührenansprüchen ausländischer Staaten. Vollstreckungsimmunität. Immunitätsverzicht
Leitsatz (amtlich)
Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.
Normenkette
ZPO § 828; GG Art. 25
Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 06.10.2003; Aktenzeichen 16 W 35/02) |
AG Köln (Beschluss vom 29.05.2002) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des OLG Köln v. 6.10.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
Gegenstandswert: 511.000 EUR
Gründe
I.
Der Gläubiger gründete 1990/91 über eine ihm gehörende US-amerikanische Firma gemeinsam mit einer Behörde in St. Petersburg eine Aktiengesellschaft russischen Rechts, in deren Vermögen die russische Behörde u.a. Liegenschaften einbrachte. Gegenstand des Unternehmens waren insb. die Entwicklung und Beschaffung von Polizeiausrüstungen, Transport- und Schutzdiensten für ausländische und sowjetische Bürger sowie der Im- und Export verschiedener Güter. Durch eine Direktive v. 4.12.1994 ordnete der Präsident der Russischen Föderation die Übertragung der Liegenschaften auf ein "Beschaffungsamt" an, das sodann mit der Behörde aus St. Petersburg eine entsprechende Vereinbarung traf. Im Januar 1996 wurden die Liegenschaften beschlagnahmt.
Der Gläubiger rief auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen v. 13.6.1989 (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) das Internationale Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm an. Am 7.7.1998 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar und Zinsen hieraus zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das KG durch Beschluss v. 16.2.2001 (KG, Beschl. v. 16.2.2001 - 28 Sch 23/99, KGReport Berlin 2001, 146) für vollstreckbar erklärt.
Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG K. v. 5.2.2002 erwirkt, mit dem wegen eines Teilbetrages von 511.000 EUR angebliche "Zahlungsansprüche und weiter gehende Ansprüche" der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin "aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten, Einflugrechten und sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Hiergegen haben die Schuldnerin und die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss v. 29.5.2002 hat das AG unter dem Vorbehalt der Rechtskraft seiner Entscheidung den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gebührenforderungen hoheitlichen Zwecken dienten, bisher ungeklärt sei. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Bestätigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht führt aus, es sei bereits zweifelhaft, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da die Pfändungsmaßnahme als solche unzulässig sei. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterliege teilweise schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Aus den Bezeichnungen "weiter gehende Ansprüche" und "aus sonstigen bezüglich Luftverkehr geschlossenen Verträgen" sei nicht identifizierbar, welche konkrete Forderung beschlagnahmt sei. Im Übrigen sei die Pfändung unzulässig, weil die gepfändeten Geldforderungen der Vollstreckung nicht unterworfen seien. Die gepfändeten Ansprüche hätten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen sollen und hätten deshalb der Vollstreckungsimmunität unterlegen; die Schuldnerin habe deshalb nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterstanden, so dass es an einer allgemeinen Verfahrensvoraussetzung fehle. Die Vollstreckung sei nach den wegen Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts dann unzulässig, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates diene. Die Abgrenzung sei nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorzunehmen. Die gepfändeten Ansprüche entsprängen unmittelbar hoheitlicher Tätigkeit. Die Luftverkehrsverwaltung sei jedenfalls nach deutschem Recht öffentlichrechtlich ausgestaltet. Die für ihre Tätigkeit zu erhebenden Entgelte stünden also mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Schuldnerin habe außerdem nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die in Betracht kommenden Ansprüche entsprechend ihrer hoheitlichen Zweckbestimmung verwandt, nämlich für Zwecke der Luftfahrtverwaltung verbraucht würden. Ein Verzicht der Schuldnerin auf die ihr zuzubilligende Vollstreckungsimmunität könne nicht festgestellt werden. Zwar könne in einer Schiedsgerichtsabrede ein Immunitätsverzicht liegen, dieser erstrecke sich jedoch nicht ohne weiteres auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. Durch die Bezugnahme in dem Investitionsschutzabkommen auf das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche v. 10.6.1958 (BGBl. 1961, 121 - im Folgenden: UN-Vollstreckungsübereinkommen) solle lediglich die Möglichkeit einer Vollstreckung selbst eröffnet werden. Einen weiter gehenden Verzicht auf die Staatenimmunität enthalte die Unterwerfung unter die Schiedsvereinbarung dagegen nicht.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zulässig, als sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung in "Zahlungsansprüche aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten" für unzulässig erachtet hat. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Bestätigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt hinsichtlich der "weiter gehenden Ansprüchen" und der Ansprüche aus "sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen", ist sie unzulässig.
1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt zugelassen, wie aus den Gründen der Entscheidung folgt (BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, MDR 2004, 689 = BGHReport 2004, 666 = NJW 2004, 1324 = FamRZ 2004, 612; Urt. v. 17.6.2004 - VII ZR 226/03, BGHReport 2004, 1583 = MDR 2004, 1375 = NJW 2004, 3264 = BauR 2004, 1650). Hat ein Rechtsmittelgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden und die Zulassung wegen einer Frage ausgesprochen, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt sich daraus regelmäßig eine Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch (BGH, Urt. v. 29.1.2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358 [360 ff.] = MDR 2003, 695 = BGHReport 2003, 536 m. Anm. Kühner; Urt. v. 6.7.2005 - IV ZR 141/04, z.V.b.).
Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, es sei bisher ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen Gebührenforderungen hoheitlichen Zwecken dienten. Diese Frage hat das Beschwerdegericht für die "Zahlungsansprüche aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten" erörtert. Nur hinsichtlich dieser Forderungen wollte es daher die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Pfändung der "weiter gehenden Ansprüchen" und der Ansprüche aus "sonstigen bezüglich Luftverkehr zwischen der Schuldnerin und Drittschuldnerin geschlossenen Verträgen" hat das Beschwerdegericht dagegen bereits deshalb abgelehnt, weil es den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit für nicht hinreichend bestimmt erachtet hat.
2. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde in dem dargestellten Umfang ist statthaft. Sind mehrere Forderungen Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, kann die Zulässigkeit der Vollstreckung für jede einzelne Forderung selbständig beantwortet werden, weil es insoweit um tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Streitstoffes geht (BGH, Urt. v. 17.6.2004 - VII ZR 226/03, BGHReport 2004, 1583 = MDR 2004, 1375 = NJW 2004, 3264 = BauR 2004, 1650; v. 6.7.2005 - IV ZR 141/04, z.V.b., jeweils m.w.N.).
IV.
Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
1. Deutsche Gerichte sind für die Pfändung der Zahlungsansprüche der Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten nicht international zuständig.
a) Der Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren steht § 576 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Im Revisionsverfahren wird die Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch die dort geltende entsprechende Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [84 ff.] = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 m. Anm. Schneider, m.w.N.). Für § 576 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 576 Rz. 3).
b) Deutsche Gerichte sind für die Pfändung und Überweisung der Zahlungsansprüche der Schuldnerin aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten nicht international zuständig, weil es sich um öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates handelt, die nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff unterliegen.
aa) Ob die Ansprüche des ausländischen Staates als öffentlichrechtlich zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland ("lex fori" - BSG IPR 1983, 349 [354]; OLG Hamm v. 21.3.1994 - 2 U 103/92, RIW 1994, 513; Vischer, IPRax 1991, 209 [211]). Die Schuldnerin erhebt die fraglichen Gebühren für die Einräumung von Rechten, die sich aus ihrer Gebietshoheit ergeben (vgl. Art. 1 des sog. Chicagoer Abkommens - BGBl. 1956, 411 i.V.m. dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftverkehr v. 14.7.1993 - BGBl. 1997, 681). Sie sind eine Gegenleistung für eine öffentlichrechtliche Tätigkeit der Schuldnerin auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung und daher als öffentlichrechtlich zu qualifizieren.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Urteil des BGH v. 23.1.1997 (BGH, Urt. v. 23.1.1997 - III ZR 27/96, VersR 1997, 710 = NJW-RR 1997, 1019) kein anderes Ergebnis. Dieses befasst sich mit der Frage, ob der Flugplatzunternehmer die ihn für die Flugsicherung treffende Kostenlast an ein Luftfahrtunternehmen weitergeben kann. Die Rechtsbeziehung zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrtunternehmen hat der BGH als privatrechtlich qualifiziert. Das bedeutet nicht, dass auch die Erhebung der Fluggebühren durch die Luftverkehrsverwaltung privatrechtlich ausgestaltet wäre. Vielmehr ist in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, dass die Flugsicherung eine hoheitliche Aufgabe und die sich daraus ergebende Kostenlast (§ 27d Abs. 4 LuftVG) öffentlichrechtlich ist.
bb) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur dann kann darauf staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden. Vollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates belegen sind, sind hingegen ausschließlich dessen Angelegenheit (BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 683/81, BVerfGE 64, 1 [19]; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 1219 [3200]; Heß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, S. 367; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 173 Fn. 286). Die Frage, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat zu lokalisieren ist, ist nach nationalem Recht zu beantworten (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 1219 [3211]; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 173 Fn. 286). Eine Forderung befindet sich im Inland, wenn ein hinreichender Anknüpfungspunkt gegeben ist (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 406 [3211]; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 173 Fn. 286).
Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt bei ausländischen öffentlichrechtlichen Ansprüchen. Es ist anerkannt, dass deutsche Gerichte für öffentlichrechtliche Gebührenforderungen ausländischer Staaten nicht international zuständig sind (BSG IPR 1983, 349 ff.; OLG Hamm v. 21.3.1994 - 2 U 103/92, RIW 1994, 513; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 12 Rz. 48; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 31, Rz. 17; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 994 f.; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, § 2 Rz. 26; Schack, Internationales Verfahrensrecht, Rz. 510; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 214 f.; Roloff, Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher Ansprüche im Inland, S. 107 f. m.w.N.; Frank, RabelsZ 34 (1970), 56 ff., mit einer Ausnahme für öffentlichrechtliche Ansprüche mit Ursprung im Gebiet der Daseinsvorsorge; von einer Unzuständigkeit "ratione materiae" sprechen: Vischer, IPRax 1991, 209; Riezler, FS für Rosenberg, 1949, S. 199 [206], zusätzlich mit der Einschränkung, dass die Unzuständigkeit jedenfalls Steuer-, Gebühren- und Zollansprüche umfasse; vgl. schließlich aus völkerrechtlicher Sicht: Brownlie, Principles of public international law, 5th ed., S. 337, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass ausländische Staaten ihrerseits staatliche Hoheitsgewalt im Sinne einer Auferlegung von Pflichten nur im eigenen Hoheitsbereich ausüben dürfen (BSG IPR 1983, 349 [354 f.]). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, die verfahrensgegenständlichen Gebühren, die die Schuldnerin für ihre hoheitliche Tätigkeit erhebt, an die Schuldnerin zu entrichten, ist daher im Hoheitsgebiet der Schuldnerin, nicht aber in Deutschland zu lokalisieren. Es ist also kein Kriterium erkennbar, das die Wertung, der Gegenstand sei im Inland und nicht im Hoheitsgebiet der Schuldnerin belegen, sachlich rechtfertigen könnte.
2. Die Zwangsvollstreckung in die angeblichen Zahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Schuldnerin hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
a) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der fraglichen Ansprüche gegen die Drittschuldnerin Immunität, weil sie hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin dienen.
aa) Von Völkerrechts wegen ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, LS 8; Beschl. v. 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 683/81, BVerfGE 64, 1 [40]; Beschl. v. 28.5.2003 - IXa ZB 19/03, MDR 2003, 1135 = BGHReport 2003, 1041 = NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518; Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 26 Rz. 30; Graf Vitzhum/Hailbronner, Völkerrecht, 3. Aufl., 3. Abschnitt, Rz. 93; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., § 17 Rz. 18; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 590; Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Rz. 76; Siehr, Internationales Privatrecht, S. 504; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl., Rz. 47). Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 683/81, BVerfGE 64, 1 [42, 43]).
bb) Nach diesen Maßstäben dienen die gepfändeten Ansprüche hoheitlichen Zwecken. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Erlös aus den Ansprüchen unmittelbar für Zwecke der Luftverkehrsverwaltung verwendet werden soll. Gegen diese Feststellung hat die Rechtsbeschwerde nichts erinnert. Die Luftverkehrsverwaltung ist, wie bereits dargelegt, eine hoheitliche Aufgabe.
(2) Die Ausführungen des BVerfG im Beschluss v. 12.4.1983 (BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 683/81, BVerfGE 64, 1 ff.) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Entscheidung betraf die Pfändung von Konten eines rechtsfähigen Unternehmens eines fremden Staates wegen Forderungen, die gegen dieses Unternehmen bestanden. Das BVerfG hat festgestellt, dass das Völkerrecht es nicht gebietet, den fremden Staat als Inhaber der sich aus diesen Forderungen ergebenden Bankkonten anzusehen (BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 683/81, BVerfGE 64, 1, 1. Ls.). Der fremde Staat könne die maßgebliche Zweckbestimmung erst treffen, wenn die fraglichen Guthaben in seine Verfügungsgewalt gelangt seien (BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 683/81, BVerfGE 64, 1 [42]). Die Schuldnerin ist aber bereits Inhaberin der Vermögenswerte, deren Pfändung der Gläubiger begehrt, so dass es ihr bereits möglich ist, über die Verwendung dieser Ansprüche zu entscheiden.
b) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet.
aa) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Das Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im Zwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maßstäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342 [366, 367]; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 562; Linke, Internationales Zivilprozessrecht, Rz. 74; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., § 12 Rz. 665; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff.; Kröll, IPRax 2004, 223 [224, 225]). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. Aus ihr lässt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen.
bb) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages zu Stande gekommen ist, nach Maßgabe des UN-Vollstreckungsübereinkommens "anerkannt und vollstreckt" wird (Art. 10 Abs. 4 S. 2 des Investitionsschutzvertrages), folgt kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (BVerfG, Urt. v. 4.5.1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157, Rz. 36; Beschl. v. 7.4.1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441 [450]; Beschl. v. 10.6.1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68 [79, 80], m.w.N.).
(1) Nach diesen Kriterien enthalten der Investitionsschutzvertrag und das UN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Vollstreckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Vollstreckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen darf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des UN-Vollstreckungsübereinkommens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als Bestandteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu denen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört.
(2) Auch eine systematische Auslegung des Investitionsschutzvertrags ergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Bezugnahme auf das UN-Vollsteckungsübereinkommen nicht sinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er nach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages erwirkt hat, gegen den betreffenden Vertragsstaat vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil die Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Investitionsschutzvertrages von einer absoluten Immunität der Staaten sowohl im Erkenntnis- wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d.h. jede Vollstreckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rz. 557; Lentz, Die internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 391; Heß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 189; aus sozialistischer Sicht: Enderlein, RIW 1988, 333 ff., der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht, auf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet worden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgerichtlichen Verfahrens der UdSSR und der Sowjetrepubliken vor, dass die Erhebung einer Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen Organe dieses Staates zulässig sei (Heß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 190 f.). Ohne eine Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon ausgegangen werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungsverfahren absolute Immunität beanspruchen würde.
Durch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstreckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden kann, falls eine der Parteien des Investitionsschutzvertrages das UN-Übereinkommen gemäß dessen Art. XIII kündigen sollte.
Auch die sonstige Vertragspraxis zu Investitionsschutzvereinbarungen spricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsimmunität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten v. 18.3.1965 (ICSID-Convention - BGBl. 1969, 369), das den meisten anderen Investitionsschutzabkommen zu Grunde liegt (Semler, SchiedsVZ 2003, 97), enthält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Vollstreckungsimmunität.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine Zwangsvollstreckung ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es, insb. im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahe gelegen, den Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären.
(3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jeweiligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in solche Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht erforderlich, um den Vertragszweck zu erreichen.
Fundstellen
Haufe-Index 1452119 |
BGHR 2006, 132 |
NJW-RR 2006, 198 |
JurBüro 2006, 159 |
WM 2005, 2274 |
WuB 2006, 677 |
IPRax 2007, 128 |
InVo 2006, 158 |
MDR 2006, 414 |
RIW 2006, 60 |
Rpfleger 2006, 135 |
ZLW 2006, 253 |
SchiedsVZ 2006, 47 |