Leitsatz (amtlich)

a. Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.

b. Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.07.2007; Aktenzeichen VI-Kart 18-26/06 (OWi))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des Vorsitzenden des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2007 aufgehoben.

Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin ist neu zu bescheiden.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833507

BGHSt 2008, 58

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