Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung wegen eingebrachter Waldbestände
Leitsatz (amtlich)
Die auf die Waldbestände bezogene Legalenteignung der LPGen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
LwAnpG § 64a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
KreisG Königs Wusterhausen (Urteil vom 22.10.1993) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Kreisgerichts – Landwirtschaftsgericht – Königs Wusterhausen vom 22. Oktober 1993 wird auf Kosten der Antragsteller, welche der Antragsgegnerin auch deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.475 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind die gesetzlichen Erben des im Jahr 1986 verstorbenen Landwirts Johannes H. der als Mitglied der Antragsgegnerin im Jahr 1960 16,59 ha Waldfläche eingebracht hatte. Der ihm hierfür gutgeschriebene zusätzliche Inventarbeitrag belief sich ausweislich eines Schreibens der Antragsgegnerin vom 8. September 1988 zum Ende desselben Jahres auf 40.950 Mark/DDR.
Mit Vertrag vom 18. Januar 1980 übertrug die Antragsgegnerin den Gesamtbestand der ihr von den Mitgliedern eingebrachten Waldflächen von 203,60 ha dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb (StFB) zur Bewirtschaftung auf eigene Kosten und Gewinn. Eine gesonderte Kosten-/Erlösrechnung sollte nicht stattfinden. Die Antragsgegnerin erhielt von der StFB jährlich Zahlungen, aus denen sie dem Erblasser und den Antragstellern Beträge zwischen 300 und 650 Mark als Rückzahlung auf den zusätzlichen Inventarbeitrag zur Verfügung stellte.
Die Antragsteller, welche die Waldflächen inzwischen zurückerhalten haben, tragen vor, der Erblasser habe einen Waldbestand eingebracht, der bei Rückgabe teilweise 120 Jahre alt gewesen wäre. Tatsächlich hätten sie jedoch nur einen etwa 27 Jahre alten Baumbestand zurückerhalten. Sie haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft über die im Jahre 1960 eingebrachten Waldflächen dergestalt zu erteilen, daß
- eine Abrechnung über die erhaltenen und geleisteten Zahlungen erteilt würde,
- die Eröffnungs- und Schlußbilanzen offengelegt würden, in denen der Wald gebucht wurde,
- eine Abrechnung über die zusätzlichen Inventarbeiträge zu leisten insbesondere die mit Schreiben vom 08.09.88 errechnete Summe von 40.950,00 Mark aus dem Finanzkonto 10 bzw. 28 oder 90 sowie die Summe von 13.624 Mark aus dem Konto 1 zu erläutern,
- eine Abrechnung über die vereinnahmten Gelder aus dem Zeitraum 1960 bis 1980 zu erteilen, in dem der Wald von der Beklagten verwaltet wurde,
- den Umfang des Eigenholzbedarfes gemäß dem Bewirtschaftungsvertrag vom 18.01.80 darzulegen und abzurechnen,
- Auskunft darüber zu erteilen, was mit dem Holz der Kläger geschah und wo die aus 17 ha Wald vereinnahmten Gelder verblieben sind,
- Auskunft über die Neubewertung der Waldbestände zu erteilen,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger den im Schreiben vom 8. September 1988 ausgewiesenen zusätzlichen Inventarbeitrag im Verhältnis 2:1, d.h. einen Betrag in Höhe von 20.475,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klagerweiterung zu zahlen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung durch Urteil zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die – zugelassene – Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings Verfahrens- und formfehlerhaft ergangen. Da es sich im Sinne des § 65 LwAnpG um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, nämlich aus § 64 a LwAnpG, handelt, hätte das Landwirtschaftsgericht richtigerweise im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluß entscheiden müssen (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709). Dies rechtfertigt aber keine Aufhebung, weil die Entscheidung materiell-rechtlich Bestand hat, auf dem Verfahrensfehler also nicht beruht (§ 27 Abs. 1 LwVG).
2. Zutreffend ist auch, daß die angefochtene Entscheidung die Antragsgegnerin nicht richtig bezeichnet. Da sämtliche Beteiligte jedoch übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß die Antragsgegnerin die richtige Partei ist, durfte das Landwirtschaftsgericht annehmen, daß eine Umwandlung nicht stattgefunden hat. In diesem Fall befindet sich die Antragsgegnerin allerdings seit 1. Januar 1992 von Gesetzes wegen in Liquidation. Das Rubrum ist daher insoweit zu berichtigen.
3. Das Landwirtschaftsgericht vertritt die Auffassung, daß den Antragstellern der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Zahlung nicht zustehe, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, die in Form von Waldbeständen eingebrachten zusätzlichen Inventarbeiträge zurückzugewähren. Dies trifft materiell-rechtlich zu.
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt § 64 a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG auch für die in Form von Forstbeständen erbrachten zusätzlichen Inventarbeiträge (BGHZ 120, 361, 365 f.). Ein Rückzahlungsanspruch ist daher auch im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Kommt ein Zahlungsanspruch wegen des eingebrachten Waldbestandes aber überhaupt nicht in Betracht, können die Antragsteller auch nicht die begehrten Auskünfte verlangen. Denn diese dienen alle nur der Vorbereitung eines ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Rückgabe der Waldflächen beabsichtigten Zahlungsanspruchs aus der ehemaligen Einbringung der Forstbestände.
b) Ein Anspruch auf Auszahlung des noch nicht zurückgezahlten Inventarbeitrags – abzüglich des Wertes der zurückgegebenen Waldbestände – läßt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht auch nicht aus § 64 a Abs. 2 Satz 1 LwAnpG herleiten. Nach dieser Bestimmung hat die LPG die ihr aus Ansprüchen gegenüber Dritten, die aus früheren Verträgen über den Waldbesitz herrühren, zugehenden Leistungen unter Berücksichtigung der seit Vertragsabschluß in den Beständen eingetretenen Veränderungen auf die Waldeigentümer aufzuteilen. Die Vorschrift setzt also voraus, daß die Antragsgegnerin gegen den StFB einen Anspruch aus dem Bewirtschaftungsvertrag hat und ihr hierauf Zahlungen zugegangen sind. Die Rechtsbeschwerde macht jedoch nicht geltend, daß die Antragsteller einen derartigen – nicht verteilten – Zufluß von Geldmitteln dargelegt hätten. Rechtsirrig meint sie, aus § 64 a Abs. 2 Satz 2 LwAnpG könne gefolgert werden, daß der StFB bzw. sein Rechtsnachfolger (vgl. hierzu Papier, DtZ 1993, 290 f) der Antragsgegnerin Mittel in Höhe des noch nicht zurückgezahlten zusätzlichen Inventarbeitrags abzüglich des Werts des zurückübereigneten Waldbestandes unter Berücksichtigung an die LPG ausbezahlter aber noch nicht verteilter staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen habe. Denn die Vorschrift regelt insoweit nur die Anrechnung bereits ausgezahlter staatlicher Mittel für zusätzliche Inventarbeiträge, enthält dagegen keinen schuldbegründenden Verpflichtungstatbestand. Ob der StFB bzw. die Treuhandanstalt als Rechtsnachfolgerin zur Auszahlung von Mitteln für die zusätzlichen Inventarbeiträge verpflichtet ist, richtet sich allein nach dem abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag. Danach besteht eine solche Pflicht im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr war der StFB berechtigt, die aus der Bewirtschaftung erzielten Erlöse ohne gesonderte Kosten-/Erlösrechnung für sich zu vereinnahmen. Bei der Auflösung des Vertrages sollte die Antragsgegnerin einen „Anspruch auf die übergebenen Waldflächen” haben. Ob diese Regelung dahin auszulegen ist, daß der Antragsgegnerin ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn der gesamte von der Antragsgegnerin an den StFB zur Bewirtschaftung übertragene Waldbestand einen höheren Wert als bei der Rückgabe hatte (vgl. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl., Rdn. 687), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, ist nichts dafür vorgetragen, daß diese Voraussetzung in bezug auf die dem StFB überlassene Gesamtfläche von 203,60 ha tatsächlich gegeben wäre. Hierauf zielt auch die begehrte Auskunft nicht ab.
Daß der StFB in der Vergangenheit tatsächlich Zahlungen erbracht hat, die von der Antragsgegnerin auch zur Rückführung der zusätzlichen Inventarbeiträge verwandt wurden, steht dem Ergebnis nicht entgegen. Insoweit handelt es sich entweder um freiwillige Leistungen oder um Zahlungen aus einem anderen Rechtsgrund, welche die Antragsgegnerin in der bereits beschriebenen Weise verwendet hat.
c) Aus § 64 a Abs. 2 LwAnpG kann auch nicht deswegen eine Rechtsgrundlage für Ansprüche der LPG gegen den StFB/Rechtsnachfolger hergeleitet werden, weil die gesetzliche Rückübereignung des Waldbestandes unter Ausschluß eines Ausgleichs für den Inventarbeitrag die Waldeigentümer ungleich behandelt. Sie bevorzugt diejenigen, denen der zusätzliche Inventarbeitrag bereits zurückbezahlt wurde und/oder die einen erheblich wertvolleren Waldbestand zurückerhalten, und benachteiligt die Waldeigentümer, die einen älteren Waldbestand eingebracht und/oder den zusätzlichen Inventarbeitrag noch nicht zurückerhalten haben. Diese Ungleichbehandlung rechtfertigt jedoch auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auslegung contra legem. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bewußt nur die verbandsrechtliche Vermögensauseinandersetzung innerhalb der Genossenschaft geregelt, nicht dagegen (Entschädigungs-) Ansprüche Dritter (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 8/93, WM 1994, 255 m. Anm. Lohlein EWiR 1994, 479) oder gegen Dritte geschaffen. Innerhalb der LPG hat er darüber hinaus aus forstpolitisehen Gründen auf Ausgleichsansprüche unter den einzelnen Waldeigentümern bewußt verzichtet, weil ihnen geldliche oder flächenmäßige Ausgleichszahlungen untereinander nicht zuzumuten seien (BT-Drucks. 12/161 S. 12 und 12/404 S. 19). Daraus folgt, daß das Fehlen eines Ausgleichstatbestandes im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine im Wege der gerichtlichen Rechtsfortbildung ausfüllungsfähige Lücke darstellt, die unterschiedlichen Auswirkungen der Rückübereignung der Waldbestände allein also keine eigenständigen Ausgleichsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz begründen. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen, ob der LPG oder dem Waldeigentümer gegen den Rechtsnachfolger des StFB Ansprüche auf Aufforstungsmaßnahmen oder Entschädigung zustehen und ob eventuell „bevorzugte” Waldeigentümer einem Bereicherungsanspruch (vgl. Feldhaus, Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1991, S. 64) oder einem Verwendungsersatzanspruch der LPG (vgl. Nies in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 1, LwAnpG, § 64 a Rdn. 4 f.) ausgesetzt sind und benachteiligte Waldeigentümer einen Entschädigungsanspruch gegen die LPG haben, selbst wenn diese den Wald nicht selber bewirtschaftet hat. Im vorliegenden Fall fehlt aber für das Bestehen eines solchen Anspruchs gegen die Antragsgegnerin jeder tatsächliche Anhaltspunkt und zielt auch die begehrte Auskunft hierauf nicht ab.
4. Die Anwendung von § 64 a LwAnpG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat teilt insoweit weder die von Schweizer (a.a.O., Rdn. 695 f) im Hinblick auf Art. 14 GG geäußerten Zweifel noch die von der Rechtsbeschwerde aus Art. 3 GG hergeleiteten Überlegungen.
a) § 64 a Abs. 1 Satz 1 LwAnpG verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Zwar gingen die von dem Erblasser eingebrachten Waldbestände seinerzeit – genauso wie Gebäude – in das genossenschaftliche Eigentum über (§ 13 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959). Dieses war aber schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts durch die für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft eingeführte Rückgewährverpflichtung eingeschränkt, so daß der darüber hinausgehende Eingriff sich nur als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG darstellt.
Schon die von der Volkskammer der DDR verabschiedete, am 20. Juli 1990 in Kraft getretene Fassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl I, S. 642) sah vor, daß die LPG einem ausscheidenden Mitglied das von ihm eingebrachte Vermögen zurückzuerstatten hatte. Der Gesetzgeber wollte es dabei ermöglichen, wieder zum „Rechtszustand des § 94 BGB” zurückzukehren (Arlt/Schramm, Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1990, S. 32). Ausscheidenden Genossenschaftsbauern war daher nicht nur das volle Verfügungsrecht an den eingebrachten Bodenflächen und Wirtschaftsgebäuden einzuräumen (§§ 45 bis 47 LwAnpG a.F.), sondern auch ein an den Gebäuden erworbenes Eigentum zurückzuübertragen (§ 47 LwAnpG). Entsprechend waren § 44 Abs. 2 i.V. mit § 49 Abs. 2 LwAnpG a.F. mangels einer Sondervorschrift für die eingebrachten Waldflächen auszulegen. Die LPG hatte daher dem ausscheidenden Bauern sowohl das Verfügungsrecht am Boden einzuräumen als auch den Forstbestand zurückzuübereignen. Ah dieser Rechtslage hat § 64 a LwAnpG n.F. nur insoweit etwas geändert, als der Gesetzgeber das Eigentum an dem Inventarbeitrag Waldbestand als selbständiges Recht nunmehr zum Erlöschen gebracht hat, der Inventarbeitrag also auch einem nicht ausgeschiedenen Mitglied sogleich als Sachleistung zurückzugewähren war. Diese „vorgezogene” Beseitigung der – ohnehin mit einer aufschiebend bedingten Rückübertragungsverpflichtung behafteten – Rechtsposition war durch die damit bezweckte Zusammenführung von Rechten am Boden und am Aufwuchs gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen im Zuge der Neuregelung eines Rechtsgebiets dann zulässig ist, wenn die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig und der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfGE 83, 201, 212 f. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der vom Gesetzgeber der Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnete sofortige Entzug des Eigentums am Waldbestand war durch das öffentliche Interesse an der mit der Zusammenführung der Rechte an dem Boden und dem aufstehenden Holz verbundene Stärkung der Vermögensposition des einzelnen Genossenschaftsbauern im Zuge der Umwandlung gerechtfertigt. Daß der Gesetzgeber insoweit nicht eine dem § 64 LwAnpG vergleichbare Regelung getroffen hat, steht dem nicht entgegen. Denn im Unterschied zur Situation bei dem Gebäudeeigentum hatte die LPG als Eigentümer des Waldbestandes keine Möglichkeit, ihr Eigentum auch zu nutzen. Ihr Recht war vielmehr durch die Pflicht, sich zur effektiven Bewirtschaftung des Waldes entweder an einer zwischengenossenschaftlichen Einrichtung (ZEW) zu beteiligen oder mit dem StFB einen Bewirtschaftungsvertrag abzuschließen (Ziff. 28 Abs. 4 MSt./LPG (P) v. 28. Juli 1977; Ziff. 26 Abs. 3 MSt./LPG (T) v. 28. Juli 1977), entleert. Da 90 % der genossenschaftlichen Waldbestände von dem StFB bewirtschaftet wurden (Krauß u.a., Kommentar zum MSt./LPG (P) v. 28. Juli 1977, S. 98) und die Genossenschaften auf deren Bewirtschaftung und Gewinnverwendung keinen Einfluß hatten, war das Eigentum an dem Waldbestand ganz überwiegend ohne sachliches Substrat und im Fall der erzwungenen Beteiligung an einer ZEW ohne besonderen Wert. Ein solchermaßen „entkerntes”, bei Beendigung der Mitgliedschaft ohnehin zurückzugewährendes Eigentum hatte aber im Zuge des Abbaus der Folgen der Zwangskollektivierung in der Landwirtschaft kein schutzwürdiges Gewicht mehr. Es konnte der LPG insbesondere kein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechtszustandes geben.
Die Beseitigung der Eigentumsposition erfolgte zudem nicht ersatzlos, sondern gegen die Befreiung von den sich sonst aus § 44 Abs. 1 LwAnpG ergebenden Verbindlichkeiten.
b) § 64 a Abs. 1 Satz 1 LwAnpG begegnet schließlich auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als die Vorschrift nicht nach Art und Umfang des eingebrachten und zurückgewährten Waldbestandes sowie der durch die LPG erfolgten Rückzahlungen unterscheidet und keine Ausgleichsansprüche gewährt, sondern diesen Gesichtspunkt nur im Rahmen des Absatzes 2 Rechnung trägt. Denn die Rückübereignung ohne differenzierende Ausgleichsregelung bezieht ihre sachliche Rechtfertigung daraus, daß die LPG auf die Bewirtschaftung der Waldbestände und Gewinnverwendung keinen Einfluß hatte, es also unangemessen wäre, sie für die unterschiedlichen Ergebnisse der Bewirtschaftung haften zu lassen.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG zurückzuweisen.
Unterschriften
Hagen, Vogt, Wenzel
Fundstellen
Haufe-Index 1683270 |
BGHZ |
BGHZ, 320 |
NJW 1995, 528 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1994, 1981 |