Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 27.02.2020; Aktenzeichen 71 Js 1488/19 11 KLs 25/19)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 27. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

  1. hinsichtlich der im Fall B.I der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird,
  2. klargestellt wird, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450 Euro angeordnet ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bezüglich der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in die Gesamt(freiheits)strafe einbezogenen Geldstrafe für die Nötigung im Fall B.I der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes nicht bestimmt hat, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 4 StR 552/15 mwN).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Rommel, Maatsch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14223220

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