Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 11.12.2017) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Litauen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Juni 2018 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
Rz. 3
Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und einen Maßstab von 1:1 bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 5 StR 568/17).
Unterschriften
Franke, Eschelbach, Meyberg, Grube, Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI12512773 |
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